79 Artikel im Heft, Seite 60 von 79

VARIA: Immobilien

Fristen für die Erben

Dtsch Arztebl 1999; 96(17): A-1150 / B-894 / C-814

PER

Allein in den nächsten vier Jahren, so schätzen Fachleute, wird die "Wirtschaftswunder-Generation" ihren Nachkommen ein Vermögen von rund zwei Billionen DM vermachen. Ein großer Teil dieser Werte entfällt auf Immobilien. Sollen diese nun verkauft werden, ohne daß der Fiskus daran mitverdient, ist wichtig, seit wann sich die Immobilie im Besitz des Erblassers befand. Bislang galt: Wurde eine Immobilie innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf wieder verkauft, mußte der Ertrag als Spekulationsgewinn versteuert werden.
Diese Frist wird nun auf zehn Jahre verlängert. Maßgebend ist der Tag, an dem der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Der Eigentumsübertrag durch eine Erbschaft gilt indes nicht als Anschaffung und ist für die Berechnung der Spekulationsfrist ohne Bedeutung. Wer ein Haus oder eine Wohnung erbt, muß sich deshalb informieren, wann sie vom Erblasser erstanden wurde. Ist der Käufer vor Ablauf der Zehnjahresfrist gestorben, überträgt sich die Steuerpflicht beim Verkauf auf die Erben. Darauf macht die Allgemeine Deutsche Direktbank aufmerksam. PER
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