VARIA: Wirtschaft - Recht und Steuer
Grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit: Altersgrenze von 68 Jahren für Beendigung der Zulassung
Dtsch Arztebl 1999; 96(17): A-1152 / B-982 / C-922


Das Bundessozialgericht schließt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Verfassungsgemäßheit der Altersgrenze von 68 Jahren an (siehe dazu auch Kasten).
Die Auffassung des Klägers, die verfassungsgerichtliche Beurteilung des Art. 33 § 1 Satz 1 GSG stehe noch aus,
da seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, verkennt nach Meinung des
Bundessozialgerichts die Bedeutung des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses vom 31. März 1998 (Az.: 1 BvR
2167/93). Der Beschluß vom 31. März 1998 enthalte vielmehr nach Aufbau und Begründungsgehalt eine
materiell-rechtliche Bewertung der Verfassungsgemäßheit des Art. 33 § 1 Satz 1 GSG sowie des § 95 Abs. 7
SGB V, die nicht außer acht gelassen werden kann.
Die Altersgrenze für Vertragsärzte stelle sicher, daß der nachrückenden Ärztegeneration trotz bestehender
Zulassungsbeschränkungen in überversorgten Gebieten Chancen auf eine erstmalige existenzsichernde
berufliche Betätigung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erhalten bleiben. An diesem Ziel, durch
Zulassungsbeschränkungen und Altersgrenzen den Anstieg der Zahl der zugelassenen Ärzte zu begrenzen, habe
der Gesetzgeber auch nach Erlaß des Gesundheitsstrukturgesetzes in den nachfolgenden Gesetzen festgehalten.
Soweit der Kläger lediglich die Feststellung einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei der Kassenärztlichen
Vereinigung begehrt, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Eine solche Feststellung könne er nicht beanspruchen. Die
Mitgliedschaft in einer Kassenärztlichen Vereinigung stellt die mit einer Zulassung untrennbar verbundene
Rechtsfolge dar, so daß es keine vom Bestand des Zulassungsstatus losgelöste oder auch nur abtrennbare
Mitgliedschaft in einer Kassenärztlichen Vereinigung geben kann. Die Feststellung der Kassenärztlichen
Vereinigung, sie betrachte den Arzt weiterhin als ihr Mitglied, geht ins Leere, weil sie keinerlei Rechtswirkung
zu erzeugen vermag. (Bundessozialgericht, Urteil vom 25. November 1998, Az.: B 6 KA 4/98 R) Be
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