BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Interpretationsbeschlüsse des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses
Dtsch Arztebl 1999; 96(17): A-1155 / B-983 / C-923


Der Arbeitsausschuß des Bewertungsausschusses hat in der 164. Sitzung am 23. März 1999 folgenden
Interpretationsbeschluß gefaßt:
Beschluß Nr. 32 zu:
Allgemeine Bestimmungen A I.,
Teil B, 1.6
Für Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Einrichtungen, die
gemäß § 311 Abs. 2 SGB V als Gemeinschaftspraxen geführt werden und die nach dem BMÄ bzw. der E-GO
abrechnen, gelten die Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen A I., Teil B, 1.6 entsprechend.
Sowohl hinsichtlich der Regelungen zur Festlegung der Punktzahl für die Ordinationsgebühr Nr. 1 in
Gemeinschaftspraxen als auch hinsichtlich der Festlegung der Fallpunktzahlen für die Praxis- und/oder
Zusatzbudgets zählen Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als
eine Arztgruppe, falls beide Fachrichtungen in einer Gemeinschaftspraxis vertreten sind. (Gültig ab 1. 4. 1999)
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