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VARIA: Schlusspunkt

Börsebius zur Vermittlerhaftung: Aufklärungsmängel mit Folgen

Dtsch Arztebl 1999; 96(17): [52] / [52] / [52]

Rombach, Reinhold

Die Risikobelehrungen in einem Anlageprospekt müssen unmißverständlich sein, sagt die aktuelle Rechtsprechung eindeutig. So weit, so gut. Aber was ist, wenn sie fehlen?
Mit dieser wichtigen Fragestellung mußte sich ein Anleger beschäftigen, der sich im Jahre 1991 von einem Unternehmensberater den "Managed Futures Pool mit Kapitalgarantie (MFP-6)" aufschwatzen ließ. Im Prospekt hieß es ziemlich großspurig, daß mit Devisen- und Edelmetallgeschäften steuerfreie jährliche Renditen von 15 bis 20 Prozent durchaus erzielbar seien. Und im übrigen sorge die Bankgarantie dafür, daß nach sechs Jahren die Rückzahlung der Einlage sicher sei, selbst wenn der Pool Verluste erlitte. Das Geschäft - Sie ahnen es bereits - ging gründlich schief. Das gesamte Vermögen des Pools wurde am Terminmarkt verzockt. Der als Treuhänder eingesetzte Wirtschaftsprüfer schlief still vor sich hin und segnete alles mögliche ab. Sowohl der Initiator als auch der Treuhänder wurden später zu längeren Haftstrafen verurteilt, und dem Anleger blieb nichts anderes, als den Totalverlust seiner Einlage zu betrauern.
Da kam der arme Investor auf die Idee, sich den Anlagevermittler zur Brust zu nehmen, was dieser aber empört zurückwies. Das Geld, verteidigte sich der Unternehmensberater, sei schließlich verlorengegangen, weil der Treuhänder eine Straftat begangen und nicht etwa, weil in dem Pool an sich ein krummer Hund gesteckt habe.
Aber das oberste deutsche Gericht mochte dieser Argumentation letztlich doch nicht folgen (Az.: XI ZR 220/97). Der BGH rechnete nämlich dem Vermittler vor, daß überhaupt nur gut die Hälfte der Einlage für Spekulationen zur Verfügung stand, während der Rest für Gebühren und Provisionen draufging. Genau diese Information fehlte im Prospekt, und eben auf diesen Umstand hätte der Vermittler ausdrücklich hinweisen müssen. So sprach’s der BGH und verurteilte den Unternehmensberater zur Rückzahlung der Einlage plus Zinsen plus Gerichtskosten.
Allerdings hat die Sache einen derben Haken. Und das gilt auch für ähnliche Fälle. Recht haben und Recht bekommen mag ja noch angehen. Aber das Recht durchzusetzen ist ein völlig anderes Ding. Wenn gleich mehrere Anleger einem Vermittler haftungsmäßig die Daumenschrauben anlegen, wird dieser ganz schnell die Flügel strecken, weil bei ihm möglicherweise nicht viel zu holen ist.
So gesehen ist in solchen Fällen jedweder Energieeinsatz via Gerichtsverfolgung ein unnütz’ Ding. Besser wäre es gewesen, die Anlageentscheidung intensiver vorzubereiten, will heißen, sich auf die riskante Investition gleich gar nicht einzulassen. Börsebius
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