

Das "Vorschaltgesetz" verhindert Stellenanpassung bei Engpässen.
as "Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der Gesetzlichen Krankenversicherung", das seit dem 1. Januar 1999
in Kraft ist, hat - von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt - die Psychiatrie-Personalverordnung als
Ausnahmetatbestand wieder gestrichen.
Hatte noch der Entwurf dieses Gesetzes (veröffentlicht am 9. November 1998) berücksichtigt, daß bei
Vereinbarungen eines Budgets zwischen Krankenhausträgern und Kassen zusätzliche Personalstellen, nach der
Psychiatrie-Personalverordnung errechnet, zu einer Erhöhung der festgelegten Budget-Obergrenze führen
konnten, ist dies jetzt nicht mehr möglich. Der entsprechende Passus wurde nach den Beratungen im
Gesundheitsausschuß des Deutschen Bundestages gestrichen. Das bedeutet: Sollte sich etwa die
Versorgungsstruktur einer Klinik ändern - zum Beispiel durch relativ mehr Intensivbehandlungsfälle -, kann
dies nicht mehr zu einer Erhöhung des Stellenansatzes eines Krankenhausbudgets führen, das damit für alle
psychiatrischen Kliniken auf das vereinbarte Budget für das Jahr 1998 festgelegt ist.
Schlechterstellung
Damit fällt der Gesetzentwurf hinter das zurück, was noch Ende 1997 in einer offiziellen Stellungnahme des
Gesundheitsministeriums festgestellt wurde: Die Psychiatrie-Personalverordnung habe nach wie vor Gültigkeit,
und zwar im Hinblick auf Stellen, wenngleich aus dieser Verordnung nicht pflegesatzrelevant das Recht
hinsichtlich einer Höhe der Vergütung für bestehende Stellen abgeleitet werden könne. Wörtlich das
Bundesgesundheitsministerium:
"Aus der Systematik des § 3 Abs. 1 (BPflV) folgt, daß die dort in Bezug genommenen Rechtsverordnungen, wie
beispielsweise die Psychiatrie-Personalverordnung, stets anzuwenden sind, also nicht etwa durch Vorgaben zum
Grundsatz der Beitragssatzstabilität relativiert werden. (. . .) Wenn sich somit nach der PsychiatriePersonalverordnung ein Anspruch auf zusätzliche Stellen ergibt, werden diese zusätzlich finanziert; die
Obergrenze gilt insoweit nicht."
Wie sieht die Praxis der Versorgung aus?
Von seiten der Kostenträger besteht das Bestreben, neben den Kosten die Verweildauer in psychiatrischen
Krankenhäusern zu verkürzen. Dies hat - beispielsweise in der Kinder- und Jugendpsychiatrie - bereits
gegenüber der Psychiatrie-Personalverordnung fast zu einer Halbierung der durchschnittlichen
Behandlungsdauern geführt (die Psych-PV geht von 90 Tagen kinderpsychiatrischer Regelbehandlung, 120
Tagen jugendpsychiatrischer Regelbehandlung, 300 Tagen rehabilitativer Behandlung und 150 Tagen
tagesklinischer Behandlung aus).
Das bedeutet: weniger "Therapiedosis" je Patient, es sei denn, man intensiviere die personelle Besetzung und
leiste damit mehr Behandlung (insbesondere psychotherapeutische) je Zeiteinheit. Dies ist letztlich nicht
geschehen, sondern im Gegenteil hat sich eine Unterfinanzierung der bestehenden Stellen durch
Lohnkostensteigerungen ohne entsprechende Budgetsteigerungen eingestellt, wie in allen
Krankenhausbereichen. Dies führt notwendigerweise zu Personalkürzungen anstelle Personalvermehrungen, das
heißt zu einer Abnahme der Versorgungsqualität, die im Psychiatrie-Bereich überwiegend an personelle
Leistungen gebunden ist. Notwendigerweise verschieben sich durch die kürzeren Verweildauern insgesamt auch
die Zuordnungen der Patienten zu Behandlungsbereichen, da - vor allem in kinderpsychiatrischen Kliniken, die
in unterversorgten Regionen angesiedelt sind - in die Behandlungskapazitäten nunmehr Akutfälle außerhalb des
eigentlichen Einzugsbereiches aufgenommen werden (zum Beispiel psychotische Erkrankungen). Dies kann
nicht mehr durch Nachverhandlungen des Stellenschlüssels aufgefangen werden. Es ergibt sich eine Schraube
nach unten für psychisch Kranke: weniger intensive Milieu- und Psychotherapie, mehr Medikamenteneinsatz,
Erhöhung des "Drehtüreffektes" von häufigen Wiederaufnahmen.
Rückschritt programmiert
Es mag wundernehmen, daß eine grüne Bundesgesundheitsministerin hinter die Positionen eines
christdemokratischen Gesundheitsministers zurückfällt, was die Versorgungsqualität psychisch Kranker
anbelangt, wollen sich doch die Bündnisgrünen besonders für die Marginalisierten und Schwachen unserer
Gesellschaft einsetzen: "Grüne stehen für Nachhaltigkeit, soziale Gerechtigkeit, Demokratie und
Gleichberechtigung" (Vierjahresprogramm der Bündnisgrünen zur Bundestagswahl 1998, Seite 2) oder:
"Demokratie und Verteilung von Lebenschancen darf keine Frage des Geldes, der Nationalität, der Herkunft, des
Alters, des Geschlechts oder der sexuellen Identität sein" (Seite 16). Eine effektive oder weniger effektive
psychiatrische Behandlung beeinflußt "Lebenschancen" jedoch ganz erheblich. Von der Güte der Remission
einer ersten psychotischen Krankheitsphase hängt es beispielsweise ab, wie hoch die Rezidivgefahr ist.
Möglicherweise verbirgt sich hinter der politischen Handlung jedoch auch eine überkommene antipsychiatrische
Grundhaltung, die besonders den stationären Versorgungsbereich und die damals berechtigte Kritik an der
"Verwahrpsychiatrie" betrifft, die im übrigen gerade in der "Amtlichen Begründung" zur Psych-PV breiten
Raum einnimmt. Während die Psychiatrie-Enquête von 1975 und die Expertengruppe zur PsychiatriePersonalverordnung wesentliche qualitative Verbesserungen des stationären Bereiches forderten, um einen
Bettenabbau möglich und menschlich vertretbar zu machen (vergleiche amtliche Begründung zur Psych-PV),
forderte die Antipsychiatrie die radikale Abschaffung des stationären Bereiches. Daß die alte Forderung der
"Auflösung der Bettenpsychiatrie" (Wunder, 1986) nicht ganz ad acta gelegt worden ist, wird deutlich an
Arabesken wie, daß bündnisgrüne Politiker noch im Jahr 1998 ein Berliner "Weglaufhaus aus der Psychiatrie"
unterstützt haben. Die Psychiatrie-Personalverordnung demgegenüber förderte eine deutliche Verkleinerung der
großen Behandlungseinheiten und einen Bettenabbau zugunsten teilstationärer und ambulanter Angebote und
wirksame Vorbereitungen einer Enthospitalisierungsbehandlung (Kunze und Kaltenbach, 1996).
Verwahrpsychiatrie
Allerdings würden "Weglaufhäuser" ernstlich dann notwendig, wenn durch kontinuierliche Mitteleinsparungen
und Deckelung der Finanzierung stationärer Behandlungskosten die Verbesserungen der Versorgungsqualität -
die im übrigen erst 1995 ganz umgesetzt waren (Kunze und Kaltenbach, 1996) - zur Rückkehr zu einer
Verwahrpsychiatrie führen müssen, deren Abschaffung die Psychiatrie-Personalverordnung ja gerade zum Ziel
hatte.
Neue Diskriminierung
psychisch Kranker
Kunze und Kaltenbach (1996) schreiben gemeinsam mit Mitautoren aus der Expertengruppe zur Psych-PV
hierzu: "Bis in die heutige Zeit gibt es keine Gleichstellung von körperlich und psychisch kranken Personen in
der Krankenversorgung. (. . .) Erst in den letzten Jahrzehnten entstanden die medizinischen und rechtlichen
Voraussetzungen dafür, daß bei psychisch Kranken eine Krankenbehandlung durchgeführt werden konnte wie
bei somatisch Kranken. Auf die Kostenträgerschaft für die Behandlung psychisch Kranker wirkt sich bis heute
aus, daß sie sich aus der Armenfürsorge entwickelt hat. Reste des sogenannten Halbierungserlasses* aus dem
Jahr 1942 leben bis in die heutige Zeit fort."
An die Bundesregierung bleibt die Frage zu stellen, welches politische Signal der Öffentlichkeit mit dem "GKVSolidaritätsstärkungsgesetz" gegeben werden sollte. Kann man die Streichung der Psych-PV als
Ausnahmetatbestand aus dem Gesetz anders als den Beginn einer neuen Diskriminierung psychisch Kranker
verstehen, das heißt als Ent-Solidarisierung? Die Psychiatrie-Personalverordnung, die eine soziale Psychiatrie im
Interesse der weit über den Nationalsozialismus hinaus marginalisierten Patienten erst ermöglichte, ist den
Politikern zu teuer geworden. Dabei wird übersehen, daß die inzwischen zugunsten ambulanter und
teilstationärer Behandlungsangebote erfolgten erheblichen Bettenkürzungen in der Psychiatrie zu einer
immensen Einsparung geführt haben, die eine sinnvolle Kostenreduktion darstellen.
Nicht nur zufällig ist ein notwendiger Ausbau einzelner Bereiche auch in der universitären Psychiatrie, wie etwa
der Aufbau und die Ausstattung kinderpsychiatrischer Lehrstühle und Kliniken, gleichzeitig nicht im
notwendigen Umfang erfolgt, wie das Beispiel des Nichtzustandekommens der Mainzer und Magdeburger
Lehrstühle zeigt. Anders als die Inkaufnahme der Rückentwicklung der psychiatrischen Fachbereiche zu einer
"Cinderella-Disziplin" (Trenckmann, 1997), ist dies politisch nicht zu verstehen.
Die Psychiatrie-Personalverordnung auszuhöhlen wird direkt die Behandlungsqualität verschlechtern. Hierzu
müßten heftige Proteste aus der Fachöffentlichkeit und den betroffenen Verbänden, aber auch von
verantwortungsvollen Politikern erfolgen.
Literatur
1. Bündnis 90/Die Grünen (1998): Neue Mehrheiten nur mit uns. Vierjahresprogramm zur Bundestagswahl
1998. Farbo, Köln.
2. Kunze H, Kaltenbach L (1996): Psychiatrie-Personalverordnung. Textausgabe mit Materialien und
Erläuterungen für die Praxis. 3., erweiterte Auflage. Kohlhammer, Stuttgart-Berlin-Köln.
3. Norden G (1999): Die Änderung der Änderung. Wesentliche Negativregelungen für die Krankenhäuser aus
dem sogenannten "Vorschaltgesetz" entfernt. Arzt u. Krankenhaus 72, 6-7.
4. Trenckmann U (1997): Gegen das Vergessen - Rezeption der NS-Vergangenheit durch die beiden deutschen
Staaten. In: Wahl G, Schmitt W (Hrsg.): Heilen - Verwahren - Vernichten. Wissenschaftliche Beiträge zur
Geschichte der Seelenheilkunde. Bd. 2. Verl. Komm. Medien u. Medizin, Reichenbach, S. 195-209.
5. Wunder M (1986): Alternativen in der Gesundheits- und Sozialpolitik unter dem Gesichtspunkt kurz- und
längerfristiger Veränderungen. In: Die Grünen im Bundestag, Arbeitskreis Arbeit und Soziales: Kritik des
Gesundheitswesens und Grüne Alternativen. FISB-Sofort-Druck, Gießen, S. 137-142.
Priv.-Doz. Dr. med. Renate Schepker
Prof. Dr. med. Christian Eggers
Rheinische Kliniken/Institut der Universität/Gesamthochschule/Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters
Virchowstraße 174
45147 Essen
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