VARIA: Wirtschaft - Recht und Steuer
Besetzung des Berufungsausschusses/ Bedarfsprüfung vor einer Ermächtigung
Dtsch Arztebl 1999; 96(41): A-2617 / B-2231 / C-1981


Das Gesetz schreibt nicht vor, daß der Berufungsausschuß auf Ärzteseite ausschließlich mit Ärzten
besetzt sein muß.
Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB V bestehen die Berufungsausschüsse aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung
zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits sowie der Verbände der Krankenkassen andererseits in
gleicher Zahl als Beisitzer. Aus der Verwendung des Begriffs "Vertreter der Ärzte" kann nach Meinung des
Bundessozialgerichts nicht abgeleitet werden, daß dies in jedem Fall ein Arzt sein muß. Das wird durch einen
systematischen Vergleich mit anderen Besetzungsvorschriften bestätigt. Kann als "Vertreter der Ärzte"
ausschließlich ein Arzt fungieren, so schreibt das Gesetz dies vor. Beispielsweise muß nach § 96 Abs. 2 Satz 3
SGB V unter den Vertretern der Ärzte im Zulassungsausschuß ein außerordentliches Mitglied der
Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sein. Dieses kann gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB V nur ein - nicht
zugelassener - Arzt sein.
Auch Sinn und Zweck
der Besetzungsvorschriften für die Zulassungsgremien schließen nicht aus, daß im Einzelfall als Vertreter der
Ärzte Angehörige anderer Berufsgruppen bestellt werden. Dies kann sich für die Ärzte aus sachlichen Gründen
als sinnvoll erweisen. Die ausschließliche Besetzung der Ärzteseite mit "Nicht-Ärzten" wäre aber wohl nicht
zulässig. Die Besetzung des Berufungsausschusses mit einem ehemaligen Hauptgeschäftsführer einer KV, der
Jurist ist, war demgemäß nicht zu beanstanden.
Neben dieser Frage hat das Bundessozialgericht noch zur Prüfung des Bedarfs bei Erteilung einer Ermächtigung
entschieden. Im konkreten Fall bestand im Planungsbereich X-Land* in der Arztgruppe der Radiologen ein
Versorgungsgrad von gut 45 Prozent. Unter Bedarfsplanungsgesichtspunkten hätten also weitere Radiologen
tätig sein können. Gleichwohl bewirkte die theoretisch ermittelte Nichtauslastung des Planungsbereichs real
keine Unterversorgung der Versicherten. Vielmehr führte der besondere Zuschnitt des Planungsbereichs X-Land,
in dessen geographischer Mitte der Planungsbereich X-Stadt* lag, dazu, daß die niedergelassenen Radiologen in
X-Land nicht ausgelastet waren. Deshalb durfte nicht noch ein Krankenhausarzt ermächtigt werden.
Das Gericht wies darauf hin, daß bei der Berücksichtigung des Bedarfs nicht ausschließlich auf die sich
theoretisch ergebende Unterversorgung im Planungsbereich abgestellt werden dürfe. Vielmehr muß die reale
Versorgungssituation berücksichtigt werden.
Nicht zu berücksichtigen sei jedoch, ob etwa in benachbarten Planungsbereichen eine Überversorgung der
jeweiligen Arztgruppe gegeben ist. Entscheidend sei vielmehr allein, ob die im maßgeblichen Planungsbereich
ermittelte Versorgungsdichte von der tatsächlichen Versorgungslage abweicht. Dies könne zum Beispiel anhand
der Behandlungsfälle der niedergelassenen Ärzte festgestellt werden. Es werde dem Vorrang der
Niedergelassenen nicht gerecht, anstelle einer möglichen Zulassung eine umfassende Ermächtigung zu erteilen,
wenn hierfür kein Bedarf gegeben sei. (Bundessozialgericht, Urteil vom 25. November 1998, Az.: B 6 KA 81/97
R) Be
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