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VARIA: Wirtschaft - Recht und Steuer

Besetzung des Berufungsausschusses/ Bedarfsprüfung vor einer Ermächtigung

Dtsch Arztebl 1999; 96(41): A-2617 / B-2231 / C-1981

BE

Das Gesetz schreibt nicht vor, daß der Berufungsausschuß auf Ärzteseite ausschließlich mit Ärzten besetzt sein muß.
Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB V bestehen die Berufungsausschüsse aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits sowie der Verbände der Krankenkassen andererseits in gleicher Zahl als Beisitzer. Aus der Verwendung des Begriffs "Vertreter der Ärzte" kann nach Meinung des Bundessozialgerichts nicht abgeleitet werden, daß dies in jedem Fall ein Arzt sein muß. Das wird durch einen systematischen Vergleich mit anderen Besetzungsvorschriften bestätigt. Kann als "Vertreter der Ärzte" ausschließlich ein Arzt fungieren, so schreibt das Gesetz dies vor. Beispielsweise muß nach § 96 Abs. 2 Satz 3 SGB V unter den Vertretern der Ärzte im Zulassungsausschuß ein außerordentliches Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sein. Dieses kann gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB V nur ein - nicht zugelassener - Arzt sein.
Auch Sinn und Zweck der Besetzungsvorschriften für die Zulassungsgremien schließen nicht aus, daß im Einzelfall als Vertreter der Ärzte Angehörige anderer Berufsgruppen bestellt werden. Dies kann sich für die Ärzte aus sachlichen Gründen als sinnvoll erweisen. Die ausschließliche Besetzung der Ärzteseite mit "Nicht-Ärzten" wäre aber wohl nicht zulässig. Die Besetzung des Berufungsausschusses mit einem ehemaligen Hauptgeschäftsführer einer KV, der Jurist ist, war demgemäß nicht zu beanstanden.
Neben dieser Frage hat das Bundessozialgericht noch zur Prüfung des Bedarfs bei Erteilung einer Ermächtigung entschieden. Im konkreten Fall bestand im Planungsbereich X-Land* in der Arztgruppe der Radiologen ein Versorgungsgrad von gut 45 Prozent. Unter Bedarfsplanungsgesichtspunkten hätten also weitere Radiologen tätig sein können. Gleichwohl bewirkte die theoretisch ermittelte Nichtauslastung des Planungsbereichs real keine Unterversorgung der Versicherten. Vielmehr führte der besondere Zuschnitt des Planungsbereichs X-Land, in dessen geographischer Mitte der Planungsbereich X-Stadt* lag, dazu, daß die niedergelassenen Radiologen in X-Land nicht ausgelastet waren. Deshalb durfte nicht noch ein Krankenhausarzt ermächtigt werden.
Das Gericht wies darauf hin, daß bei der Berücksichtigung des Bedarfs nicht ausschließlich auf die sich theoretisch ergebende Unterversorgung im Planungsbereich abgestellt werden dürfe. Vielmehr muß die reale Versorgungssituation berücksichtigt werden.
Nicht zu berücksichtigen sei jedoch, ob etwa in benachbarten Planungsbereichen eine Überversorgung der jeweiligen Arztgruppe gegeben ist. Entscheidend sei vielmehr allein, ob die im maßgeblichen Planungsbereich ermittelte Versorgungsdichte von der tatsächlichen Versorgungslage abweicht. Dies könne zum Beispiel anhand der Behandlungsfälle der niedergelassenen Ärzte festgestellt werden. Es werde dem Vorrang der Niedergelassenen nicht gerecht, anstelle einer möglichen Zulassung eine umfassende Ermächtigung zu erteilen, wenn hierfür kein Bedarf gegeben sei. (Bundessozialgericht, Urteil vom 25. November 1998, Az.: B 6 KA 81/97 R) Be
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