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MEDIZIN: Diskussion

Naturlatexallergie Die verdrängte Berufskrankheit: Berufskrankheit nicht verdrängt

Dtsch Arztebl 1999; 96(46): A-2988 / B-2548 / C-2360

Schindera, Ingo

Zu dem Beitrag von Dr. med. Franziska Ruëff Pia Schöpf Priv.-Doz. Dr. med. Rudolf Huber Dr. med. Susanne Lang Dr. med. Winfried Kapfhammer Prof. Dr. med. Bernhard Przybilla in Heft 18/1999
Die Autoren haben in ihrer lesenswerten Arbeit durchaus interessante Ergebnisse publiziert. Mit dem Untertitel "die verdrängte Berufskrankheit" jedoch bin ich nicht einverstanden. Wer verdrängt denn die Berufskrankheit Naturlatexallergie? Die Berufsgenossenschaften? Bei den Unfallversicherungsträgern gilt die Prävention von Berufskrankheiten als oberstes Gebot. Und natürlich wird und wurde von seiten der Berufsgenossenschaften schon sehr viel zum Verständnis der Berufskrankheit Naturlatexallergie getan. Es wurden Forschungsaufträge zur Klärung der Ursache der Naturlatexallergie vergeben. So machte zum Beispiel Herr Prof. Baur vom Berufsgenossenschaftlichen Forschungsinstitut für Arbeitsmedizin in dieser Zeitschrift (1) schon 1996 Vorschläge zur Reduktion des Allergierisikos durch Naturgummiprodukte. Im November 1996 haben die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) (heute Unfallkasse) ein Merkblatt zum Thema "Allergiegefahr durch Latexeinmalhandschuhe" unter Mitarbeit von Kolleginnen und Kollegen der Erlanger Universitäts-Hautklinik herausgebracht. Weiter wurde Naturgummilatex als haut- und atmungssensibilisierend in der MAK-(MaximaleArbeitsplatz-Konzentration-) und BAT-(Biologische-Arbeitsstoff-Toleranz-)Werteliste aufgenommen (2). Im November 1997 wurde die TRGS (Technische Regel Gefahrenstoffe) 540 veröffentlicht (3). Diese Regel sagt etwas über Schutzmaßnahmen beim Umgang mit sensibilisierenden Stoffen aus. Zu den sensibilisierenden Stoffen gehört auch Naturgummilatex, das heißt es dürfen zum Beispiel keine gepuderten Latexhandschuhe mehr verwendet werden. Sie ist bindend, nicht nur für den niedergelassenen Dermatologen, natürlich auch für alle Krankenhäuser und Kliniken. Die Unfallversicherungsträger haben sehr wohl das Problem der Berufskrankheit Naturlatexallergie erkannt. Einen Hinweis auf die vielfachen Bemühungen der Unfallversicherungsträger hielt ich für angezeigt.
Wer verdrängt also die Berufskrankheit Naturlatexallergie, die Dermatologen etwa? Dem muß ich als niedergelassener Dermatologe widersprechen. Der Betriebsarzt sieht als erster die Krankenschwester, das Pflegepersonal, den Krankenhausarzt mit ihrer Latexallergie. Er sollte dann den Patienten zum Dermatologen überweisen, damit er ihn testen kann. Der Dermatologe sollte die Berufsgenossenschaft im Rahmen des Hautarztverfahrens informieren. Er kann aber auf dem Hautarztbericht einen Vermerk machen, daß der Versicherte keine Meldung an den Arbeitgeber wünscht. Der Betriebsarzt muß sich mit der Verwaltung herumschlagen. Er muß dafür sorgen, daß puderfreie Latexhandschuhe und eventuell sogar latexfreie Handschuhe dem Versicherten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Ein Hinweis auf die TRGS 540 durch den Betriebsarzt an die Verwaltung ist meist wirkungsvoll.
Besteht aber der begründete Verdacht auf eine Berufskrankheit Haut 5101 Berufskrankheitenverordnung, dann ist der Arzt verpflichtet, eine BK-Anzeige zu machen. Mit der Einführung des Sozialgesetzbuch VII am 1. Januar 1997 ist eine wesentlich größere Rechtssicherheit eingetreten, gerade was die Meldepflicht angeht. Erst kürzlich hat Dr. jur. Michael Schindera auf der 4. Tagung der Arbeitsgemeinschaft für Berufsdermatologie und Umwelt (ABD), März 1999 in Aachen, "Zum Einverständnis des Patienten zur Abgabe einer Berufskrankheitenanzeige oder eines Hautarztberichtes" klar Stellung genommen (4).
Durch jahrelange und stetige Unterweisung von seiten des Berufsverbandes der deutschen Dermatologen und der ABD kennen die Dermatologen zwischenzeitlich die Problematik des "Meldens" einer Berufskrankheit. Verdrängen tun die niedergelassenen Dermatologen die Berufskrankheit Naturlatexallergie schon lange nicht mehr. Vielmehr beziehen sie für ihre Patienten klar Stellung gegenüber der Berufsgenossenschaft und eventuell auch gegenüber dem Arbeitgeber.
Wenn die Berufsgenossenschaften die Berufskrankheit nicht verdrängt und die Dermatologen sie nicht verdrängen, bleiben nur noch die Patienten beziehungsweise die Versicherten übrig, die die Berufskrankheit verdrängen. Es ist richtig, daß es gelegentlich Schwierigkeiten macht, Patienten zu überzeugen, daß es für sie vorteilhafter ist, wenn die Berufsgenossenschaft (der Unfallversicherungsträger) von der Naturlatexallergie erfährt. Dies gilt ganz besonders für Auszubildende. Hier besteht häufig die Angst, nach der Prüfung eventuell nicht übernommen zu werden. Man kann die Auszubildenden beruhigen, denn gerade im Hautarztverfahren muß der Arbeitgeber nicht zwingend von der Erkrankung erfahren (4). Man sollte es aber der Berufsgenossenschaft kundtun, denn wenn diese nichts von der Erkrankung erfährt, kann sie auch nicht helfen. Im allgemeinen sind die Angehörigen der Pflegeberufe sehr wohl einverstanden, daß die Berufsgenossenschaften ihnen mit allen geeigneten Mitteln helfen, damit sie ihren erlernten Beruf weiter ausführen können. Tatsächlich können auch die allermeisten an ihrem Arbeitsplatz bleiben. Man muß nur frühzeitig Präventionsmaßnahmen einleiten. Ich hätte mir für Ihren Artikel einen anderen Untertitel gewünscht, nicht die verdrängte Berufskrankheit, sondern: Naturlatexallergie - und wie steht es mit der Prävention?


Literatur
1. Baur X et al.: Reduktion des Allergierisikos durch Naturgummi-Produkte. Dt Ärztebl 1996; 93: A1043-1045 [Heft 16].
2. Korn M et al.: Einstufung von Naturgummilatex als haut- und atmungssensibilisierend in der MAK- und BAT-Werte-Liste 1996. Dtsch Med Wschr 1997; 122: 1523-1526 [Heft 49].
3. TRGS 540 - Sensibilisierende Stoffe. Umwelt- und Berufsdermatologisches Bulletin. Asche AG, 1998; 75.
4. Schindera K M: Das Einverständnis des Patienten zur Abgabe einer Berufskrankheitenanzeige oder eines Hautarztberichtes. Vortrag: 4. ABD-Tagung März 1999 Aachen (Publikation vorgesehen).
Dr. med. Ingo Schindera
Hautarzt/Allergologie
Rathausstraße 6
66333 Völklingen



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