MEDIZIN: Diskussion
Naturlatexallergie Die verdrängte Berufskrankheit: Verpflichtung zum Handeln
Dtsch Arztebl 1999; 96(46): A-2989 / B-2549 / C-2361
Zu dem Beitrag von Dr. med. Franziska Ruëff Pia Schöpf Priv.-Doz. Dr. med. Rudolf Huber Dr. med. Susanne Lang Dr. med. Winfried Kapfhammer Prof. Dr. med. Bernhard Przybilla in Heft 18/1999


Den Autoren ist zu ihrer wichtigen Untersuchung zur Prävalenz von Latexsensibilisierungen in einer
großen Klinik zu gratulieren. Wichtig wäre allerdings, neben den medizinischen Implikationen von
Latexsensibilisierungen im Gesundheitswesen auch die rechtlichen Rahmenbedingungen ausreichend zu
berücksichtigen, zumal der Titel dies impliziert. Hinsichtlich der Rechtslage haben sich in der letzten Zeit
wesentliche Neuerungen ergeben, aus denen sich nunmehr eindeutig eine Verpflichtung zum Handeln für alle
Ärzte ableitet.
Mit dem Inkrafttreten der Technischen Regel Gefahrstoffe 540 (sensibilisierende Stoffe) im Dezember 1997 hat
sich die einschlägige Rechtslage konkretisiert. In der TRGS 540 ist unter anderem Naturgummilatex als
Gefahrstoff identifiziert worden; wörtlich heißt es in der TRGS 540: "Gepuderte Latexhandschuhe sind durch
puderfreie allergenarme Handschuhe oder andere geeignete Handschuhe zu ersetzen" (7). Hieraus resultiert für
Arbeitgeber (das heißt auch Praxisinhaber), daß sie dafür Sorge zu tragen haben, daß am Arbeitsplatz eingesetzte
Latexhandschuhe proteinarm sind (Protein-Richtwert < 10 µg Latexprotein pro Gramm Handschuh [1]). Hier
sind auch die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), des Chemikaliengesetzes (ChemG), des
Medizinproduktegesetzes (MPG) sowie EG-Richtlinien (zum Beispiel Persönliche Schutzausrüstungen -
Benutzerverordnung [PSA-BV]) einschlägig. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß die TRGS 540 auch
bei medizinischen Schutzhandschuhen (die ja unter das MPG fallen) volle Gültigkeit besitzt. Die entsprechenden
Normen der Gefahrstoffverordnung (§ 17) werden durch das MPG nicht ausgeschlossen.
Nach allem, was heute über die Induktion von Latexsensibilisierungen bekannt ist, könnte die Mißachtung dieser
Vorgaben durch den Arbeitgeber, gerade bei beschäftigten Atopikern, in die Nähe der fahrlässigen
Körperverletzung gerückt werden. Es bleibt der noch jungen TRGS 540 unter diesem Gesichtspunkt zu
wünschen, daß sie rascher praktische Bedeutung im Berufsleben erlangen wird als die TRGS 613 in der
Bauindustrie (die seit 1992 die Verwendung chromatarmer Zemente nahelegt). Anders als Verantwortliche zum
Beispiel in der Bauindustrie werden sich ärztliche Arbeitgeber in diesem Zusammenhang kaum mit Unkenntnis
der medizinischen Risiken exkulpieren können.
Nach kürzlich publizierten Untersuchungen werden Latex-Sanierungsmaßnahmen in deutschen Krankenhäusern
trotz der einschlägigen rechtlichen Vorgaben nur schleppend umgesetzt (2, 6). In einer Umfrage anläßlich des
letzten Kongresses der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft in Hamburg gaben 59 Prozent der befragten 40
Kollegen an, daß ihnen die TRGS 540 nicht bekannt sei; nur 38,7 Prozent der Praxen waren entsprechend den
Vorgaben dieser TRGS saniert (4). Um so wichtiger ist, daß das Deutsche Ärzteblatt mit dieser Veröffentlichung
die Thematik aufgegriffen hat.
Die Dimension der Problematik wird allerdings allen Beteiligten erst deutlich werden, wenn einschlägige
Verdachtsfälle auch gemeldet werden. Hier ist es erforderlich, darauf hinzuweisen, daß - im Gegensatz zur
Ansicht der Autoren - bei Vorliegen des begründeten Verdachts auf eine Berufskrankheit eine "Ärztliche
Anzeige über eine Berufskrankheit" gemäß § 202 SGB VII verpflichtend durch den Arzt erstattet werden muß.
Angesichts der auch von den Autoren beschriebenen Risiken schwerwiegender Latexallergien ist ein anderes
Vorgehen töricht. Hier ist einschränkend festzustellen, daß der begründete Verdacht genaugenommen
voraussetzt, daß der Unterlassungszwang zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit bereits vorliegt. In der
Mehrzahl der Fälle einer Latex-Kontakturtikaria wird dies nicht zutreffen; in diesen Fällen müssen die
Betroffenen zum Hautarzt überwiesen werden, der dann einen Hautarztbericht vorschlagen wird (3). Die
Erstattung des Hautarztberichts ist allerdings - anders als die "Ärztliche Anzeige" - zustimmungspflichtig durch
den Versicherten (§ 201 SGB VII).
Daß die Autoren die "Ärztliche Anzeige" als einzige Option zur Meldung von Latexallergien an die zuständigen
Unfallversicherungsträger angeben, ist unzureichend. Es erklärt sich vermutlich daraus, daß ihnen der
Unterschied zwischen berufsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten nicht hinreichend geläufig ist.
Letzteres wird an Behauptungen wie der folgenden deutlich: "Das Vorliegen einer Naturlatexallergie oder sensibilisierung ist hier grundsätzlich als Berufskrankheit anzusehen . . ." (Zitat).
Die Latexallergie ist zwar in der Regel berufsbedingt, wird aber glücklicherweise nur in einem kleinen Teil der
Fälle die Kriterien einer Berufskrankheit (in Frage kommen die Berufskrankheitennummern BK 5101 und BK
4301 [5]) erfüllen. Im medizinischen - wie im juristischen - Sinne sind klinisch stumme Sensibilisierungen
ohnehin keine Krankheiten, sondern lediglich auffällige Befunde.
Literatur bei den Verfassern.
Dr. S. M. John
Prof. Dr. Dr. H. J. Schwanitz
Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie e.V.
Universität Osnabrück
Sedanstraße 115
49069 Osnabrück
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