

1. Ziel und Inhalt des Qualitätssicherungskonzeptes
1.1. Ziel
Ziel des vorliegenden Konzeptes ist es, die Qualität der gastrointestinalen Endoskopie im Rahmen der
Patientenversorgung sicherzustellen und kontinuierlich zu verbessern.
Dabei gilt, dass gleiche Interventionen unter stationären und ambulanten Bedingungen
(a) zu vergleichbaren Ergebnissen in Diagnostik und Therapie führen,
(b) unter gleicher Risikovermeidung durchgeführt werden und
(c) gleiche Kriterien zur Qualitätssicherung erfordern.
1.2. Inhalt
Inhalt des Konzeptes sind Vorschläge für Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der gastrointestinalen
Endoskopie auf der Grundlage des ärztlichen Berufsrechts einschließlich der grundsätzlichen Begrenzung des
Facharztes auf sein Gebiet. Das Konzept bezieht sich auf gastrointestinale Endoskopien im Krankenhaus und in
der Arztpraxis. Die Pflicht zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen bleibt unberührt.
2. Begriffsdefinition
Die gastrointestinale Endoskopie im Sinne dieses Konzeptes ist dadurch gekennzeichnet, dass endoskopische
Diagnostik und Therapie mithilfe von für den jeweiligen Patienten und Zweck geeigneten Geräten in
Verdauungsorganen durchgeführt werden können.
3. Allgemeine Anforderungen
an die Strukturqualität
3.1. Persönliche Qualifikation
der endoskopierenden Ärzte
(1) Gastrointestinale Endoskopien sind nach Facharztstandard - entsprechend den Vorgaben der jeweils gültigen
(Muster-)Weiterbildungsordnung sowie der gültigen (Muster-)Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der
Bundesärztekammer - zu erbringen.
(2) Der endoskopisch tätige Arzt hat sich auf seinem Fachgebiet, insbesondere der fachspezifischen
Notfallversorgung, fortzubilden. Er muss in der Lage sein, entsprechend den berufsrechtlichen Regelungen seine
Fortbildungsaktivitäten gegenüber der Ärztekammer nachzuweisen.
3.2. Qualifikation des
Assistenzpersonals
Der endoskopierende Arzt ist dafür verantwortlich, dass mitwirkendes Assistenzpersonal eine fachspezifische¹
Qualifikation besitzt.
3.3. Räumliche, apparative und
hygienische Anforderungen
Die folgenden räumlichen, apparativen und hygienischen Voraussetzungen müssen gegeben sein:
(1) Die in der Anlage 1 festgelegten baulichen und apparativ-technischen Mindestanforderungen sind zu
erfüllen. Hiervon ausgenommen sind diagnostische Ano-, Prokto- und Rektoskopien sowie die Untersuchung mit
dem analen Spreizspekulum.
(2) Die in der Anlage 1 festgelegten hygienischen Mindestanforderungen sind zu erfüllen.
(3) Die einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen sind in der jeweils gültigen Form zu
beachten. Die vorgenannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf die unmittelbar zum Eingriff und zur
Anästhesie notwendigen Instrumente und Gerätschaften als auch auf solche zur Notfallversorgung und
Dokumentation, die in ausreichender Anzahl vorhanden sein müssen.
3.4. Allgemeine organisatorische
Anforderungen
Die folgenden organisatorischen Voraussetzungen müssen gegeben sein:
(1) Nach endoskopisch-therapeutischen Eingriffen und Laparoskopien ständige Erreichbarkeit des
endoskopierenden Arztes für den Patienten für die unmittelbare postinterventionelle Phase bis zur Übernahme
der Betreuung durch einen nachbehandelnden Arzt. Bei Interventionen mit hohem Risiko muss bei
Nichterreichbarkeit des endoskopierenden Arztes sichergestellt werden, dass die postinterventionelle Betreuung
von einem anderen namentlich benannten, fachkompetenten Arzt (in Sinne des § 3.1. Abs. 1) übernommen wird.
Die Vertretung ist zu dokumentieren. Im Falle der Vertretungsregelung ist für eine umfassende, dem Vertreter
jederzeit zur Verfügung stehende Dokumentation zu sorgen.
(2) Beteiligung an externen und internen Qualitätssicherungsmaßnahmen der Ärztekammern und/oder
Kassenärztlichen Vereinigungen.
(3) Schriftliche Dokumentation der Information und Aufklärung des Patienten über den geplanten Eingriff, über
Risiken, Alternativen und über die Nachbehandlung sowie schriftliche Dokumentation der
Einverständniserklärung des Patienten zum Eingriff, zur Medikation und ggf. zur Anästhesie.
(4) Geregelter Informations- und Dokumentenfluss zwischen den beteiligten Ärzten mit zeitgerechter
Befunderstellung und Befundübermittlung unter Verwendung der in Abs. 6.1. Satz 3 zusammengestellten
Angaben. Die Weiterbehandlung sowie weiterführende diagnostische und therapeutische Entscheidungen haben
unter Berücksichtigung von Voruntersuchungen und gegebenenfalls unter Einbeziehung des Voruntersuchers zu
erfolgen.
(5) Kooperation zwischen vorbehandelndem, dem endoskopierenden und dem nachbehandelnden Arzt.
(6) Der für die Endoskopie verantwortliche Arzt hat gegebenenfalls für eine in Folge der Intervention notwendig
werdende stationäre Behandlung Sorge zu tragen.
(7) Gegebenenfalls ist eine Zweitmeinung durch ein Konsil mit einem weiteren Facharzt einzuholen.
4. Maßnahmen zur Sicherung
der Prozessqualität
4.1. Endoskopie-Indikation
und Aufklärung
(1) Der die Endoskopie durchführende Arzt entscheidet über Art und Umfang der Endoskopie. Dies geschieht in
Abstimmung mit dem Patienten, unter Einbeziehung der Vorinformationen des überweisenden Arztes und unter
Abwägung seines häuslichen Umfeldes, bei Anästhesien in Abstimmung mit dem Anästhesisten.
(2) Dabei ist der endoskopierende Arzt verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Art und Schwere des
beabsichtigten Eingriffes, unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Patienten, potenzieller
Komplikationen und möglicher therapeutischer Konsequenzen, die Endoskopie nach den Regeln der ärztlichen
Kunst mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erlauben und die erforderliche Aufklärung,
Einverständniserklärung und Dokumentation erfolgt sind.
4.2. Prämedikation
(1) Zur Gewährleistung von Sicherheit und Akzeptanz der endoskopischen Untersuchung ist - wenn indiziert -
in Abstimmung mit dem Patienten eine ausreichende Prämedikation durchzuführen.
(2) Die Auswahl der Medikamente hat unter Berücksichtigung von Art und Schwere des entsprechenden
Eingriffes unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und bekannter Atopien bzw.
Arzneimittelunverträglichkeiten des Patienten zu erfolgen.
(3) In Abhängigkeit von Art und Umfang der Medikation ist eine pulsoxymetrische Überwachung bzw. eine
Mitbetreuung durch einen weiteren Arzt, ggf. einen Anästhesisten, erforderlich.
4.3. Auswahl der Endoskopiegeräte
(1) Der endoskopierende Arzt ist verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die ihm zur Verfügung stehenden
Geräte die Durchführung der Endoskopie nach den Regeln der ärztlichen Kunst erlauben.
(2) Hierbei sind insbesondere die Indikation und mögliche Komplikationen der geplanten Untersuchung sowie
der Gesundheitszustand, die Körpergröße und das Alter des Patienten (zum Beispiel Kinder) zu berücksichtigen.
4.4. Patientenbetreuung nach
erfolgter Endoskopie
(1) Der endoskopierende Arzt und der ggf. beteiligte Arzt/Anästhesist haben durch eine zu dokumentierende Abschlussuntersuchung sicherzustellen, dass der Patient ohne erkennbare
Gefahr in die Weiterbehandlung und Betreuung entlassen werden kann.
(2) Die Nachbehandlung (Medikation, Rehabilitation usw.) erfolgt in Absprache zwischen dem
endoskopierenden Arzt und dem ggf. beteiligten Arzt/
Anästhesisten mit dem nachbehandelnden Arzt.
5. Allgemeine Maßnahmen zur
Sicherung der Ergebnisqualität
(1) Es gilt grundsätzlich, dass gleiche Interventionen unter stationären und ambulanten Bedingungen auch
identische Qualitätsindikatoren erfordern.
(2) Effiziente und praktikable Instrumente zur Sicherung bzw. Erfassung der Prozess- und Ergebnisqualität
müssen zur Anwendung kommen, z. B.
(a) vergleichende Überprüfungen der Indikationen und Behandlungsergebnisse der ambulant und stationär
durchgeführten Endoskopien im Rahmen der Qualitätssicherungsmaßnahmen von Ärztekammern und/oder
Kassenärztlichen Vereinigungen;
(b) Patientenfragebögen zur Erhebung der Patientenzufriedenheit/Lebensqualität;
(c) regelmäßige, interne Prüfungen anhand der für das Fachgebiet gesetzten Leitlinien unter Einbeziehung des
Personals (interne Qualitätssicherung mit externer Unterstützung).
6. Dokumentation und
statistische Auswertungen²
6.1. Dokumentation
(1) Die Dokumentation gastrointestinaler Endoskopien muss - unter Beachtung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen - vergleichende statistische Auswertungen zum Zweck der Qualitätssicherung ermöglichen.
Hierzu sind die Daten der Anlage 2 Nr. 1 anonymisiert zu erfassen. Es sind weiter die in Anlage 2 Nr. 2
festgelegten Dokumentationen zu führen.
(2) Die Daten nach Abs. 1 Satz 2 sind auf einem einheitlichen Datenerhebungsbogen oder Datensatz gemäß
Anlage 2 zu dokumentieren (fachübergreifende Dokumentation).
(3) Endoskopische Befunde sind unter Berücksichtigung einer einheitlichen Befundstruktur und Terminologie zu
erstellen. Hierzu sind mindestens zu dokumentieren:
c Normalbefund
c Ausdehnung und Vollständigkeit
c Beurteilbarkeit
c pathologischer Inhalt (z. B. Blut)
c Läsion und ihre Attribute
c Lokalisation und Ausdehnung (ggf. in Maßeinheiten)
c endoskopische Diagnose
c endoskopische Therapie.
6.2. Statistische Auswertungen
Statistische Auswertungen zum Zweck der Qualitätssicherung erfolgen auf der Grundlage der nach Kapitel 6.1.
erhobenen Daten. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.
6.3. Bilddokumentation
(1) Zur Sicherung der Wertigkeit und Zuverlässigkeit der endoskopischen Untersuchungen werden
Bilddokumente mittels Bildverarbeitung oder vergleichbarer Technologien angefertigt. Ausgenommen hiervon
sind diagnostische Ano-, Rekto- und Proktoskopien sowie die Untersuchung mit dem analen Spreizspekulum.
(2) Die Bilddokumentation hat mindestens die Ausdehnung (maximale Reichweite) der endoskopischen
Diagnostik zur Darlegung der Vollständigkeit zu erfassen.
(3) Relevante pathologische Befunde sind bildlich und/oder in Form des histologischen bzw. zytologischen
Befundes zu dokumentieren.
(4) Therapeutische Interventionen sind bildlich und/oder in Form des histologischen bzw. zytologischen
Befundes zu dokumentieren.
(5) Die Bilddokumente sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren und ggf. zum Zweck der
Qualitätskontrolle den zuständigen Selbstverwaltungsgremien vorzulegen.
6.4 Übergangsfrist
Die Einführung der Bilddokumentation soll bei bereits in Anwendung befindlichen Endoskopiegeräten innerhalb
von drei Jahren erfolgen.
Anlage 1:
Mindestanforderungen an
die bauliche, apparativ-technische
und hygienische Ausstattung
1. Bauliche und apparativ
technische Anforderungen
c Endoskopiebereich:
- es muss ausreichend Platz für Patient, Endoskopieteam und notwendige Geräte vorhanden sein;
- bei Laparoskopien Endoskopieraum mit flüssigkeitsdicht verfugtem
und wischdesinfektionsfestem Fußboden; abwaschbarer, desinfizierbarer Wandbelag bis mindestens zwei Meter
Höhe;
c Ausführung der Entlüftung unter Berücksichtigung der durchzuführenden Endoskopie, der eingesetzten
Anästhesieverfahren und der hygienischen sowie der arbeitsmedizinischen Anforderungen;
c Geräte-, Vorrats-, Aufbereitungsbereich (ggf. gesondert);
c getrennter Entsorgungs- und Putzbereich;
c gegebenenfalls Ruhebereich/Aufwachbereich für Patienten;
c Umkleidebereich für Patienten sowie Personalumkleidebereich mit Waschbecken und Vorrichtung zur
Durchführung der Händedesinfektion;
c geregelte Abfallentsorgung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Anforderungen an
Instrumentarium,
Geräte, Arzneimittel
Instrumentarium und Geräte:
c Geräte/Instrumentarium zur Reanimation (einschließlich Defibrillator), zur Herz-Kreislauf-Überwachung, zur manuellen Beatmung,
Sauerstoffversorgung und Absaugung;
c Geräte zur Infusions- und Schockbehandlung;
c Untersuchungs-Tisch/-Stuhl mit fachgerechten Lagerungsmöglichkeiten;
c ausreichendes, fachspezifisches, vollständig einlegbares, ggf. sterilisierbares Endoskopie-Instrumentarium;
Instrumente und Geräte zur Wiederverwendung müssen einwandfrei und sicher aufbereitbar sein; nicht sicher
desinfizierbare Instrumente dürfen nur als Einmalmaterial eingesetzt werden;
c ggf. Anästhesie- bzw. Narkosegerät mit Spezialinstrumentarium.
Arzneimittel, Operationstextilien,
Verband- und Verbrauchsmaterial:
c Notfallmedikamente zu sofortigem Zugriff und Anwendung;
c zweckdienliche Textilien bzw. entsprechendes Einmalmaterial, in Art und Menge so bemessen, dass ggf. ein
Wechsel auch während des Eingriffs erfolgen kann;
c Infusionslösungen, Verband- und Nahtmaterial, sonstiges Verbrauchsmaterial.
3. Hygienische Anforderungen
c Hygieneplan;
c Anwendung fachgerechter Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsverfahren mit geprüften und für
wirksam befundenen Mitteln und Verfahren;
c ggf. Sterilisator (z. B. Überdruck-Autoklav);
c regelmäßige Hygienekontrollen entsprechend Hygieneplan.
4. Vorgehen bei der Aufbereitung
flexibler Endoskope³
4.1 Manuelle Aufbereitung
c Zur Reinigung das Fiber- oder
Videoendoskop komplett in eine reinigende Desinfektionslösung einlegen. Dichtigkeitstest nach
Herstellerangaben durchführen. Abwischen des Geräts. Sämtliche Ventile und Distalkappen entfernen. Bei
Duodenoskopen Albaranhebel in Mittelstellung bringen. Biopsie-/Absaugkanal mit einer flexiblen
Reinigungsbürste reinigen. Biopsie-/Luft-/Wasserspülkanal mit dazugehörenden Desinfektionsadaptern
verbinden und mit Desinfektionsmittel/Reinigungsverstärker flüssig durchspülen. Nach der Reinigung sämtliche
Kanäle der Endoskope mit Leitungswasser durchspülen. Mit Luft oder Druckluft (0,5 atü) trocknen.
c Gereinigtes Fiber-/Videoendoskop mit Zubehörteilen vollständig in die Desinfektionslösung einlegen.
Sämtliche Kanäle blasenfrei mit Desinfektionslösung füllen (Desinfektionsadapter verwenden). Konzentration
und Einwirkzeiten richten sich nach den Angaben der Produkthersteller (z. B. mindestens 20 min bei 2 Prozent
Glutaraldehyd).
c Ausreichendes Spülen der Endoskope und deren Kanäle mit keimfreiem/-armem Wasser. Trocknung mit
Druckluft (Sterilfilter vorschalten).
c Gründliche Reinigung und Desinfektion/Sterilisation des Endoskopiezubehörs gemäß Herstellerangabe.
c Trocken und staubfrei in entsprechenden Schränken, hängend oder liegend, lagern.
4.2 Automatische Aufbereitung
c Aufbereitung von Endoskopen nur in geschlossenem System. Nicht wasserdichte Endoskope ausmustern.
c Gründliche manuelle Vorreinigung des Endoskops mittels flexibler Reinigungsbürste.
c Biopsiezangen und Fasszangen müssen nach einer gründlichen Bürstenreinigung grundsätzlich sterilisiert
werden.
c Signalisierung von Dichtigkeitsdefekten der Endoskop-Ummantelung (in diesem Fall Abbruch der
Aufbereitung).
c Standardisierter Ablauf von Reinigung und Desinfektion mit vorgegebener Menge und Konzentration des
Reinigungs-/Desinfektionsmittels. Hierdurch vollständige Elimination pathogener Keime.
c Abschließende Spülung und Trocknung des Endoskops und seiner Kanäle im geschlossenen System.
c Die Konstruktion und Funktionsweise der Maschine muss ausschließen, dass sich Keimansammlungen bilden,
die mit dem Endoskop in Kontakt kommen können.
Anlage 2:
Basisdokumentation
"Gastrointestinale Endoskopie"
für alle Fachgebiete
1. Für die Zwecke der
statistischen Auswertungen
sind die folgenden
Daten anonymisiert zu erfassen:
c Präinterventionelle Diagnose (Text und ggf. Diagnose-[ICD-]Schlüssel),
c Indikation zum endoskopischen Eingriff,
c Vorbereitung/Medikation,
c Endoskopie-Nr.,
c Art der Endoskopie,
c Gerätetyp,
c ggf. Art der Anästhesie,
c endoskopischer Befund (siehe Kapitel 6.1.),
c soweit vorhanden, histologischer und/oder mikrobiologischer Befund,
c Abschlussdiagnose (Text und ggf. Diagnose-[ICD-]Schlüssel), wenn vorhanden unter Einbeziehung der
Zusatzuntersuchungen,
c ggf. Operationsbefund,
c Komplikationen:
- Intrainterventionelle Komplikationen,
- Postinterventionelle Komplikationen (z. B. Nachblutung),
- ggf. Narkosezwischenfall,
- Unmittelbare stationäre Fortsetzung der Behandlung,
- Revisionseingriff,
- Infektionen,
- Spätkomplikationen, festgestellt bei ggf. erfolgenden Kontrolluntersuchungen oder mitgeteilt durch den weiter
behandelnden Arzt.
2. Außerdem sind in den
Patientenakten/in der
Patientendatei zu vermerken:
c Patientenaufklärung zur Endoskopie und zur Medikation,
c Endoskopiebericht,
c Zustand des Patienten bei Entlassung aus der unmittelbaren Betreuung in der Praxis oder im Krankenhaus,
c die ggf. erfolgte Absprache zur Übernahme des Patienten in die ambulante Betreuung durch einen anderen
Arzt,
c ggf. Nachsorgeempfehlung.
² Die Kosten der erweiterten Dokumentation und Auswertung der Qualitätssicherung sind honorarrelevant und
müssen in die entsprechenden Verhandlungen eingebracht werden.
³ Die Aufbereitung flexibler Endoskope und deren Zubehör sollte unmittelbar nach dem Einsatz erfolgen, um
eine Antrocknung von mikrobiell kontaminiertem Material zu vermeiden.
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