90 Artikel im Heft, Seite 82 von 90

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Vertrag Bundesgrenzschutz - Einführung der Krankenversichertenkarte

Dtsch Arztebl 2000; 97(8): A-478 / B-423 / C-381

Der Bundesgrenzschutz wird für einen Teil der Beamten zum 1. April 2000 Krankenversichertenkarten ausgeben. Es handelt sich um BGS-Beamte, denen schon bisher nach dem § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über die ärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz die Möglichkeit zur unmittelbaren Inanspruchnahme von Vertragsärzten eingeräumt worden war. Diese Gruppe umfasst insgesamt ca. 20 000 Berechtigte, die nunmehr ihre Anspruchsberechtigung durch die Krankenversichertenkarte nachweisen. Vertragliche Änderungen aufgrund der Einführung der Krankenversichertenkarte sind insbesondere in den §§ 3 und 7 des Hauptvertrages sowie in der Anlage 4 (Sonderregelung) erfolgt. Für die anderen Beamten des BGS verbleibt es beim bisherigen Verfahren.
Die Einzelheiten zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch den Bundesgrenzschutz ist durch gesonderte Vereinbarung geregelt.
Zur praktischen Umsetzung ist zu erwähnen, dass für die Fälle, bei denen eine Krankenversichertenkarte nicht vorgelegt werden kann, eine vertragliche Bestimmung zur Privatliquidation aufgenommen worden ist, die den bisher schon bestehenden Regelungen in den Bundesmantelverträgen entspricht. Für manuell abrechnende Ärzte besteht die Möglichkeit, einen mit den notwendigen Angaben versehenen Abrechnungsschein auszustellen. Dieser ist der Abrechnung hinzuzufügen. Für EDV-abrechnende Praxen hat der BGS der mit der PBeaKK analog zu den bundesmantelvertraglichen Regelungen getroffenen Übereinkunft zugestimmt, nach der Überweisungsscheine in den Arztpraxen über einen Zeitraum von vier Quartalen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen sind.
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