BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Vertrag Bundesgrenzschutz - Einführung der Krankenversichertenkarte
Dtsch Arztebl 2000; 97(8): A-478 / B-423 / C-381


Der Bundesgrenzschutz wird für einen Teil der Beamten zum 1. April 2000 Krankenversichertenkarten
ausgeben. Es handelt sich um BGS-Beamte, denen schon bisher nach dem § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über die
ärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz die Möglichkeit zur unmittelbaren
Inanspruchnahme von Vertragsärzten eingeräumt worden war. Diese Gruppe umfasst insgesamt ca. 20 000
Berechtigte, die nunmehr ihre Anspruchsberechtigung durch die Krankenversichertenkarte nachweisen.
Vertragliche Änderungen aufgrund der Einführung der Krankenversichertenkarte sind insbesondere in den §§ 3
und 7 des Hauptvertrages sowie in der Anlage 4 (Sonderregelung) erfolgt. Für die anderen Beamten des BGS
verbleibt es beim bisherigen Verfahren.
Die Einzelheiten zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch den Bundesgrenzschutz ist durch gesonderte
Vereinbarung geregelt.
Zur praktischen Umsetzung ist zu erwähnen, dass für die Fälle, bei denen eine Krankenversichertenkarte nicht
vorgelegt werden kann, eine vertragliche Bestimmung zur Privatliquidation aufgenommen worden ist, die den
bisher schon bestehenden Regelungen in den Bundesmantelverträgen entspricht. Für manuell abrechnende Ärzte
besteht die Möglichkeit, einen mit den notwendigen Angaben versehenen Abrechnungsschein auszustellen.
Dieser ist der Abrechnung hinzuzufügen. Für EDV-abrechnende Praxen hat der BGS der mit der PBeaKK
analog zu den bundesmantelvertraglichen Regelungen getroffenen Übereinkunft zugestimmt, nach der
Überweisungsscheine in den Arztpraxen über einen Zeitraum von vier Quartalen aufzubewahren und auf
Verlangen vorzulegen sind.
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