86 Artikel im Heft, Seite 56 von 86

VARIA: Wirtschaft - Berichte

Freiwilliger Unterhalt

Dtsch Arztebl 2000; 97(13): A-855 / B-734 / C-670

SIS

Unterhaltszahlungen an einen bedürftigen Verwandten können laut Oberfinanzdirektion Berlin vom 28. Juli 1999 (Az.: St 424-S 2285-1/98) bis zu einem Betrag von 13 020 DM (vom Jahr 2000 an 13 500 DM) im Jahr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Es kommt nicht darauf an, ob derjenige, der die Zahlungen leistet, von einem Gericht zu diesen verpflichtet werden könnte oder ob ein anderer Verwandter vorrangig unterhaltsverpflichtet wäre.
Beispiel: Ein Enkel unterstützt seine verwitwete Großmutter, die über keine eigenen Einkünfte und kein eigenes Vermögen verfügt, mit monatlich 700 DM. Die Kinder der Großmutter zahlen nicht, obwohl sie aufgrund ihres eigenen Verwandtschaftsverhältnisses vorrangig unterhaltsverpflichtet wären. Auch wenn ein Gericht den Enkel erst dann zu Unterstützungsleistungen für die Großmutter verpflichten könnte, wenn die Kinder der Großmutter ausfallen würden, muss das Finanzamt die freiwilligen Unterhaltszahlungen von 700 DM als außergewöhnliche Belastung anerkennen. SIS
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