VARIA: Wirtschaft - Berichte
Freiwilliger Unterhalt
Dtsch Arztebl 2000; 97(13): A-855 / B-734 / C-670


Unterhaltszahlungen an einen bedürftigen Verwandten können laut Oberfinanzdirektion Berlin vom
28. Juli 1999 (Az.: St 424-S 2285-1/98) bis zu einem Betrag von 13 020 DM (vom Jahr 2000 an 13 500 DM) im
Jahr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Es kommt nicht darauf an, ob derjenige, der die
Zahlungen leistet, von einem Gericht zu diesen verpflichtet werden könnte oder ob ein anderer Verwandter
vorrangig unterhaltsverpflichtet wäre.
Beispiel: Ein Enkel unterstützt seine verwitwete Großmutter, die über keine eigenen Einkünfte und kein eigenes
Vermögen verfügt, mit monatlich 700 DM. Die Kinder der Großmutter zahlen nicht, obwohl sie aufgrund ihres
eigenen Verwandtschaftsverhältnisses vorrangig unterhaltsverpflichtet wären. Auch wenn ein Gericht den Enkel
erst dann zu Unterstützungsleistungen für die Großmutter verpflichten könnte, wenn die Kinder der Großmutter
ausfallen würden, muss das Finanzamt die freiwilligen Unterhaltszahlungen von 700 DM als außergewöhnliche
Belastung anerkennen. SIS
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