BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien)
Dtsch Arztebl 2000; 97(13): A-868 / B-720 / C-674


Protokollnotiz zu Nummer 6.5
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen geht davon aus, dass durch die Aussetzung der
Entscheidung über die Zulassung einer Methode gemäß Nummer 6.5 die entsprechende Methode grundsätzlich
nicht als vertragsärztliche Leistung anerkannt ist, sondern nur unter den vom Bundesausschuss festgelegten
Auflagen erbracht werden darf.
Für die Zeit der Aussetzung der Beratung ist der Einwand des Systemversagens ausgeschlossen. Der
Bundesausschuss wird nach zwei Jahren die Auswirkungen der in Nummer 6.5 festgelegten Regelungen
überprüfen.
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