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BRIEFE

Pharmasponsoring: Richtigstellung

Dtsch Arztebl 2002; 99(4): A-179 / B-149 / C-145

Weihrauch, Thomas R.

In dem Beitrag werde ich folgendermaßen zitiert: „Prof. Dr. med. Thomas Weihrauch vom Pharma-Forschungszentrum der Bayer AG, Wuppertal, wertete die Gewährung von Unterstützungen für die Teilnahme an Informationsveranstaltungen und Kongressen als Vorteilsnahme im Sinne des Strafgesetzbuchs.“
Diesen Kommentar habe ich weder in meinem Vortrag auf der Herbsttagung der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin noch auf der anschließenden Pressekonferenz abgegeben. Stattdessen habe ich ausgeführt, dass die forschende pharmazeutische Industrie der größte Investor in die klinische Forschung Deutschlands ist und damit auch der größte Sponsor. Weiterhin habe ich in der Pressekonferenz herausgestellt, dass der Verhaltenskodex der Zusammenarbeit, herausgegeben von den Spitzenverbänden („Gemeinsamer Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern“, Dtsch. Krankenhaus Verlagsgesellschaft, Oktober 2000) mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Drittmitteln, Teilnahme an Kongressen, Informationsveranstaltungen etc. geschaffen hat. Dieser Kodex der Zusammenarbeit wurde auch in diesem Sinne im DÄ (Heft 8/2001) gewürdigt mit der Überschrift „Verhaltenskodex sorgt für mehr Rechtssicherheit“.
Das Zitat stammt vermutlich aus den in der Pressemappe enthaltenen Unterlagen, die Ausführungen des Juristen Th. Räpple zu strafrechtlichen Aspekten der Vorteilsnahme enthielten. Ich selbst habe mich zu dieser Thematik aber gar nicht geäußert und auch nicht darüber diskutiert. Schließlich vertrat – wie insoweit in dem Beitrag richtig dargestellt worden ist – Prof. Schreiber die juristischen Aspekte des Sponsorings. Inhaltlich stimme ich Herrn Prof. Schreiber vollumfänglich zu: Ich bin ebenfalls davon überzeugt, dass die Unterstützung der Teilnahme von Beschäftigten medizinischer Einrichtungen an Kongress- und Informationsveranstaltungen im Interesse der Forschungs- und Gesundheitspolitik notwendig und unter Beachtung der im zitierten „Gemeinsamen Standpunkt“ niedergelegten Rahmenbedingungen auch zulässig ist.
Prof. Dr. Thomas R. Weihrauch, Global Medical Strategy and Relation, Bayer AG, Pharma Forschungszentrum, Postfach 10 17 09, 42096 Wuppertal
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