POLITIK
Das Gesetz im Überblick
Dtsch Arztebl 2002; 99(18): A-1202 / B-1026 / C-962


Das vom Bundestag verabschiedete Stammzellgesetz verbietet grundsätzlich die Gewinnung von menschlichen embryonalen Stammzellen (ESZ) in Deutschland. Ein Import der Zellen und die Forschung daran ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- Es dürfen nur ESZ eingeführt werden, die am
1. Januar 2002 bereits vorhanden waren und die in Übereinstimmung mit der Rechtslage im Herkunftsland gewonnen wurden.
- Es müssen hochrangige Forschungsziele verfolgt werden, die mit anderen Zellen nicht zu erreichen sind.
- Die ESZ müssen aus „überzähligen Embryonen“ stammen, die definitiv nicht mehr zur Erzeugung einer Schwangerschaft verwendet werden.
- Den Spendern darf kein Entgelt gezahlt werden.
- Jeder Import und jede Verwendung von ESZ bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde (Robert Koch-Institut oder Paul-Ehrlich-Institut).
- Eine zentrale Ethikkommission, der neun Sachverständige aus Biologie, Medizin, Ethik und Theologie angehören, muss die Projekte begutachten.
- Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis- oder Geldstrafen geahndet.
- Anstiftung oder Beihilfe zu einer nach deutschem Recht strafbaren Verwendung von ESZ im Ausland werden gleichfalls bestraft.
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