AKTUELL
Stammzellgesetz: Umsetzung geregelt
Dtsch Arztebl 2002; 99(30): A-2000 / B-1688 / C-1584


Zu Forschungszwecken dürfen nur embryonale Stammzellen
eingeführt werden, die vor dem 1. Januar gewonnen wurden.
Foto: phalanx
Robert Koch-Institut soll Forschungsanträge genehmigen.
Die Rechtsverordnung zur Umsetzung des Stammzellgesetzes ist am 24. Juli in Kraft getreten. Danach ist künftig das Robert Koch-Institut für die Genehmigung der Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen zuständig. Außerdem trat am 22. Juli die Zentrale Ethik-Kommission aus Medizinern, Biologen, Theologen und Ethikern zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Sie wählte Prof. Dr. phil. Ludwig Siep zum Vorsitzenden. Stellvertreter sind Prof. Dr. med. Marion B. Kiechle und Prof. Dr. rer. nat. Henning M. Beier.
„Mit dem Gesetz haben wir klare Regelungen für die Wissenschaftler in Deutschland geschaffen“, erklärten Bundesforschungsministerin Edelgard Bulmahn und Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt. Einerseits erweitere es den Schutzbereich des Embryonenschutzgesetzes, indem es die bisher ohne Einschränkungen erlaubte Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen grundsätzlich verbiete. Andererseits ermögliche es der Forschung den Anschluss an den internationalen Standard.
Nach dem Gesetz dürfen nur menschliche embryonale Stammzellen eingeführt werden, die vor dem 1. Januar 2002 gewonnen wurden. Forschungsprojekte müssen von der Zentralen Ethik-Kommission geprüft und behördlich genehmigt werden. Ab Ende 2003 soll die Regierung dem Bundestag alle zwei Jahre über die Ergebnisse der Stammzellforschung berichten.
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