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BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Mitteilungen: Zur Ergänzung des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V – Ambulantes Operieren im Krankenhaus –

PP 1, Ausgabe Dezember 2002, Seite 575

Mit den Änderungen des EBM zum 1. 7. 2002 wurde im Zusammenhang mit der Aufnahme der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion auch die Leistungsposition zur Berechnung der Eizellentnahmen geändert. Eizellentnahmen waren bis dahin nach den Leistungspositionen Nrn. 1186 und 1187 berechnungsfähig, für die bei ambulanter Durchführung die Zuschläge Nrn. 81 beziehungsweise 85 berechnungsfähig waren.
Seit dem 1. 7. 2002 ist die Eizellentnahme ausschließlich mit der neu formulierten Nr. 1186 zu berechnen, bei ambulanter Durchführung kann
der Zuschlag Nr. 1185 berechnet werden.
Damit war der Vertrag – Ambulantes Operieren im Krankenhaus – entsprechend in § 3 zu ergänzen, um sicherzustellen, dass auch weiterhin Krankenhäuser auf der Basis des § 115 b Eizellentnahmen nach Nr. 1186 (mit dem Zuschlag Nr. 1185) zulasten der gesetzlichen Krankenkassen ambulant durchführen und abrechnen können.
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