BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V – Ambulantes Operieren im Krankenhaus –
PP 1, Ausgabe Dezember 2002, Seite 575


Die Vertragspartner (dreiseitig) haben mit Wirkung ab 1. Juli 2002 den Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V – Ambulantes Operieren im Krankenhaus – in § 3 geändert.
Nachdem die Vertragsänderung zwischenzeitlich von den beteiligten Vertragspartnern unterzeichnet wurde, geben wir die Änderung nachfolgend bekannt.
Vertrag
nach § 115 b Abs. 1 SGB V
– Ambulantes Operieren im Krankenhaus –
zwischen
1. dem AOK-Bundesverband, Bonn
dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen
dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach
der See-Krankenkasse, Hamburg
dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
der Bundesknappschaft, Bochum
dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg
dem AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg
gemeinsam und
2. der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf
sowie
3. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Köln
Änderung in § 3, Satz 1
§ 3
– Katalog ambulant durchführbarer
Operationen –
Der Katalog ambulant durchführbarer Operationsleistungen (Anlage) besteht aus den im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgeführten ambulanten Operationen und ambulanten Anästhesien (Abschnitte B VI. und B VII. und den entsprechenden Leistun-gen aus den Abschnitten B IX. und B X.) in der jeweils gültigen Fassung sowie der Leistungsposition Nr. 1186 EBM.
(Gültig ab 1. 7. 2002)
Leserkommentare
Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.