79 Artikel im Heft, Seite 75 von 79

STATUS: Arbeitsrecht

Kündigungsschutz: Entlassungen müssen sozial vertretbar sein

Dtsch Arztebl 2003; 100(3): A-148 / B-136 / C-132

Roos, Christoph

Foto: Eberhard Hahne
Die Kündigung eines Mitarbeiters ist in der Regel unter Einhaltung der individuellen, ordentlichen Kündigungsfrist jederzeit möglich. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann auch außerordentlich gekündigt werden.
Anders verhält es sich bei der ordentlichen Kündigung eines Mitarbeiters, der allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt. Dessen Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein – es muss also ein triftiger Kündigungsgrund vorliegen. Allgemeiner Kündigungsschutz besteht zum Beispiel in Arztpraxen, in denen ohne Auszubildende ständig mehr als fünf Arbeitnehmer tätig sind und das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat. Bei der Berechnung der Betriebsgröße werden Teilzeitbeschäftigte abhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt.
Die Kündigung eines Auszubildenden ist während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist möglich. Bei der Kündigung eines Auszubildenden nach der Probezeit müssen im Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe angegeben werden; sie ist mit wenigen Ausnahmen nur noch aus wichtigem Grund möglich. Zu nennen sind im Kündigungsschreiben die wesentlichen Tatsachen, aus denen sich der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ergibt. Die Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden muss gegenüber den gesetzlichen Vertretern erklärt werden.
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung einer Mitarbeiterin verboten. Dies gilt für Kündigungen jeder Art. Der Arbeitgeber muss zum Zeitpunkt der Kündigung über die Schwangerschaft oder die Entbindung informiert sein. Es genügt, wenn ihm die Kenntnis binnen zwei Wochen nach Zugang vermittelt wird. In besonderen Fällen kann die nach dem Landesrecht zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers vor ihrem Ausspruch zulassen.
Ein Kündigungsverbot besteht auch ab dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch acht Wochen vor ihrem Beginn, und während der Elternzeit. Auch hier gilt, dass ausnahmsweise auf Antrag des Arbeitgebers die Kündigung vor ihrem Ausspruch für zulässig erklärt werden kann.
Christoph Roos CBH Rechtsanwälte, Köln
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