81 Artikel im Heft, Seite 70 von 81

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Bundesärztekammer

Bekanntmachungen: Richtlinien zur Organtransplantation gemäß § 16 Transplantationsgesetz (TPG)

Dtsch Arztebl 2003; 100(45): A-2971 / B-2467 / C-2311

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom 17. 10. 2003 auf Empfehlung der Ständigen Kommission Organtransplantation Folgendes beschlossen:

I. In den Richtlinien zur Organtransplantation gemäß § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 TPG in der Fassung vom 28. 2. 2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 582–583 [Heft 9]), zuletzt geändert am 17. 10. 2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2751 [Heft 42]) wird

a) in den
- Richtlinien für die Warteliste zur Nieren- und zur (Nieren-)Pankreas-Transplantation
im Kapitel II. Abschnitt 2. als neuer Absatz vier und im Kapitel III. Abschnitt 2. als neuer Absatz zwei,
- Richtlinien für die Warteliste zur Lebertransplantation
im Kapitel II. Abschnitt 2. als neuer Absatz drei,
- Richtlinien für die Warteliste zur Herz-, Herz-Lungen- und Lungentransplantation (thorakale Organtransplantation)
im Kapitel II. Abschnitt 2. nach der Tabelle 3 als neuer Absatz drei und im Kapitel IV. als neuer Absatz zwei,
- Richtlinien für die Warteliste zur Dünndarmtransplantation
im Kapitel II. Abschnitt 2. als neuer Absatz vier,
jeweils eingefügt:
„Wenn gleichzeitig die Indikation zur Durchführung einer zweiten Transplantation, z. B. Herz, Leber oder Lunge, vorliegt, gelten die genannten Kontraindikationen nur eingeschränkt. Eine Indikation zur Mehrfachtransplantation ist jeweils individuell zu begründen.“

b) in den
- Richtlinien für die Organvermittlung zur Nierentransplantation
- Richtlinien für die Organvermittlung zur Lebertransplantation
- Richtlinien für die Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz)
- Richtlinien für die Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz-Lungen und Lungen)
- Richtlinien für die Organvermittlung zur Pankreastransplantation
- Richtlinien für die Organvermittlung Dünndarmtransplantation
Kapitel I. jeweils wie folgt ergänzt:
„10. Die Aufnahme der Patienten in die Warteliste für eine Organtransplantation verpflichtet die Transplantationszentren sicherzustellen, dass jedem Patienten das allozierte Organ transplantiert werden kann, soweit keine medizinischen oder persönlichen Hinderungsgründe aufseiten des Empfängers vorliegen (Wahrung der Chancengleichheit aller Patienten [siehe Ziffern 2., 4. und 7.] auf der für jedes Organ bundeseinheitlichen Warteliste).
Deshalb muss jedes Transplantationszentrum dafür sorgen, dass
– über ein Organangebot jederzeit entschieden werden kann
und
– ein akzeptiertes Organ unverzüglich transplantiert wird, um die Ischämiezeit möglichst kurz zu halten.

Jeder Patient auf der Warteliste muss darüber informiert sein, dass ausnahmsweise Organe aus zentrumsinternen organisatorischen oder personellen Gründen nicht rechtzeitig transplantiert werden können, und für diese Situation vorsorglich entscheiden, ob er die Transplantation in einem anderen Zentrum wünscht oder auf das angebotene Organ verzichten will. Diese Entscheidung des Patienten ist zu dokumentieren. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine vorherige Vorstellung des Patienten mit seinen Unterlagen im vertretenden Zentrum.
Wenn ein Transplantationsprogramm ausfällt, muss das verantwortliche Zentrum unverzüglich
– die Vermittlungsstelle unter Angabe
der Gründe,
des vertretenden Zentrums sowie
aller Patienten der betroffenen Warteliste, die sich nicht für eine bedarfsweise Transplantation in einem anderen Zentrum entschieden haben, und
– das vertretende Zentrum informieren.

Ist der Ausfall nicht nur kurzfristig, hat das verantwortliche Zentrum alle Patienten der betroffenen Warteliste, die sich nicht für eine bedarfsweise Transplantation in einem anderen Zentrum entschieden haben, zu informieren.“
c) in den
- Richtlinien für die Warteliste zur Nieren- und zur (Nieren-)Pankreas-Transplantation
- Richtlinien für die Warteliste zur Lebertransplantation
- Richtlinien für die Warteliste zur Herz-, Herz-Lungen- und Lungentransplantation (thorakale Organtransplantation)
- Richtlinien für die Warteliste zur Dünndarmtransplantation
jeweils in Kapitel I. Ziffer 4. folgender Satz vier angefügt:
„Sofern eine vorgesehene Transplantation aus zentrumsinternen organisatorischen oder personellen Gründen nicht rechtzeitig vorgenommen werden kann, besteht die Möglichkeit, sie gegebenenfalls in einem vertretenden Zentrum gemäß den Regelungen in Kapitel I. Ziffer 10. der Grundsätze der korrespondierenden Richtlinien für die Organvermittlung durchzuführen.“

II. Die Neuregelung tritt eine Woche nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Hinweis: Der Wortlaut der Richtlinien ist abrufbar unter http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Organ/
10OrgantransNeu/index.html.

Korrespondenzanschrift:
Bundesärztekammer
Dezernat VI
Herbert-Lewin-Straße 1
50931 Köln
Anzeige

Drucken Versenden Teilen Leserbrief
81 Artikel im Heft, Seite 70 von 81

Leserkommentare

E-Mail
Passwort

Registrieren

Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.

 Zeitraum HTML PDF 
5 / 2013 4 0
4 / 2013 9 0
3 / 2013 7 1
2 / 2013 6 0
1 / 2013 1 0
12 / 2012 2 0
2013 27 1
2012 4 2
2011 11 3
2010 7 2
2009 13 7
2008 262 31
2007 225 49
2006 169 131
2005 77 66
Total 795 292

Leserbriefe

Alle Leserbriefe zum Thema

Login

E-Mail

Passwort


Passwort vergessen?

Registrieren

Anzeige
Eingeloggt als

Suchen in