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BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Bekanntmachungen: Beschluss

Dtsch Arztebl 2004; 101(8): A-528 / B-440 / C-432

Beschluss einer Änderung der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung („Hilfsmittel-Richtlinien“)
vom 1. Dezember 2003

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 1. 12. 2003 beschlossen, die Richtlinien über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung („Hilfsmittel-Richtlinien“), in der Fassung vom 17. Juni 1992 (BAnz Nr. 183 b vom 29. September 1992), zuletzt geändert am 6. Februar 2001 (BAnz S. 11 037), wie folgt zu ändern:

E. Sehhilfen

Die Nr. 53. „Eine Sehhilfe soll nur dann verordnet werden, wenn sie der Verbesserung der Sehschärfe oder der Behebung bzw. Linderung eines anderen Krankheitszustandes dient.“ wird wie folgt neu gefasst:
„53. Verordnungsfähigkeit von Sehhilfen“
Die Nummern 53.1 bis 53.3 werden wie folgt neu gefasst:
„53.1 Eine Sehhilfe zur Verbesserung der Sehschärfe ist verordnungsfähig
– bei Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
– bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Diese liegt vor, wenn die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillen- oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf dem besseren Auge maximal 0,3 beträgt.
53.2 Eine therapeutische Sehhilfe ist verordnungsfähig, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dient.
53.3 Die Verordnung von Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe und therapeutischer Sehhilfen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung kann nur aufgrund einer augenärztlichen Untersuchung erfolgen.
Dies gilt nicht für Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe bei
– Folgeverordnungen nach Vollendung des 14. Lebensjahres, sofern nicht aufgrund einer auffälligen Veränderung der Sehschärfe seit der letzten Verordnung die Gefahr einer Erkrankung des Auges besteht und keine schwere Sehbeeinträchtigung im Sinne der Nummer 53.1 zweiter Spiegelstrich vorliegt.
– Ersatzbeschaffungen innerhalb von drei Monaten bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ohne Änderung der Refraktionswerte:“
In Nr. 54. werden nach „Als Sehhilfen“ die Worte „zur Verbesserung der Sehschärfe“ ergänzt.
In Nr. 54.3 wird vor dem Wort „Sehhilfen“ das Wort „vergrößernde“ eingefügt.
In Nr. 55. werden nach dem Wort „Brillengläser“ die Worte „zur Verbesserung der Sehschärfe“ eingefügt.
In Nr. 55.1 werden im letzen Satz die Nummern „59“ und „60“ durch die Nummern „58“ und „59“ ersetzt.
Die Nr. 55.2 „Die Erstversorgung mit Brillengläsern soll nur aufgrund einer
augenärztlichen Untersuchung erfolgen. Der Folgeversorgung mit Brillengläsern soll eine augenärztliche Untersuchung vorausgehen, wenn aufgrund einer auffälligen Veränderung der Sehschärfe seit der letzten Verordnung oder aufgrund des Alters des Brillenträgers im Zusammenhang mit dem Zeitablauf seit der letzten Verordnung die Gefahr einer Erkrankung des Auges besteht.“ entfällt.
Die nachfolgende Nummerierung wird angepasst. Die bisherige Nr. 55.2.1 wird zu 55.2.
Die Nr. „56. Anstelle von Fern- und/oder Nahgläser können Bifokalgläser ggf. mit Planglasanteil verordnet werden, sofern die Notwendigkeit zum ständigen Tragen der Brille eine solche Ausstattung erforderlich macht.“ entfällt.
Nr. 57. wird zu Nr. 56 und lautet dann wie folgt: „56. Sind aufgrund medizinischer Indikation besondere Gläser erforderlich, kann die Verordnung nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes erfolgen.“
Die Nr. 56.1 wird wie folgt neugefasst:
„56.1 Bifokalgläser
a) ggf. mit Planglasanteil anstelle von Fern- oder Nahgläsern, sofern die Notwendigkeit zum ständigen Tragen der Brille eine solche Ausstattung erforderlich macht
b) mit extra großem Nahteil bei Kindern und Jugendlichen zur Behandlung des akkommodativen Strabismus“
Die Nr. 57.1 wird zu Nr. 56.2
In Nr. 56.2 (neue Nummerierung) b) werden die Worte „sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse)“ gestrichen.
Unter Nr. 56.2 (neue Nummerierung) wird der Abschnitt „i) Albinismus“ gestrichen. Die nachfolgende Aufzählung mit Buchstaben wird entsprechend angepasst.
Unter Nr. 56.2 (neue Nummerierung) werden die Abschnitte
„m) als Sonderform Kantenfiltergläser (400 nm) im Rahmen einer Photochemotherapie, als UV-Schutz nach Staroperationen, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde, bei Irisko-lobmen oder Albinismus,“ und
„n) als Sonderform Kantenfiltergläser (540 bis 660 nm) bei dystrophischen Netzhauterkrankungen“ gestrichen.
Die Nummern 57.2, 57.2 a) bis h) werden zu 56.3 a) bis h)
Die Nr. 58. wird zu Nr. 57. und die Nummern 58.1 bis 58.9 werden zu 57.1 bis 57.9
Die Nr. „57.10 Gläser und Folien mit prismatischer Wirkung sind nur verordnungsfähig, wenn sie zur Behandlung oder Behebung von Beschwerden erforderlich sind, die durch krankhafte Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen ausgelöst werden. Dies setzt in jedem Fall eine umfassende augenärztliche, orthoptisch-pleoptische Diagnostik voraus. Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testmethode begründen keine Verordnungsfähigkeit von Folien und Gläsern mit prismatischer Wirkung. Ausgleichs-Prismen bei übergroßen Brillenglasdurchmessern sind nicht verordnungsfähig.“ wird gestrichen.
Die Nummern 58.11 bis 58.15 werden zu Nr. 57.10 bis 57.14 und die Nr. 59. wird zu 58. Die Abschnitte a) bis i) unter 59.1 werden entsprechend zu Abschnitt a) bis i) unter 58.1.
Die Abschnitte
„j) als Verbandlinse/Verbandschale bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger,
k) als Occlusionslinse/Occlusionsschale in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind,
l) als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut.“ werden gestrichen.
Die Nummern 59.2 bis 59.6.4 werden zu Nummern 58.2 bis 58.6.4
Nr. 60. wird zu 59. und durch die Worte „zur Verbesserung der Sehschärfe“ ergänzt.
Die Nummern 60.1 und 60.2 werden entsprechend zu 59.1. und 59.2.
Die Nummern 60. bis 60.13 j) werden wie folgt neu gefasst:
„60. Therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind in folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit verordnungsfähig:
60.1 Lichtschutz mit einer 75%igen Transmission oder weniger bei
a) den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
b) Albinismus.
60.2 UV-Kantenfilter (400 nm) bei
a) Aphakie (Linsenlosigkeit),
b) Photochemotherapie (zur Absorption des langwelligen UV-Lichts),
c) als UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
d) Iriskolobomen,
e) Albinismus.
Helligkeit und Farbe des Kantenfilters sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen.
60.3 Kantenfilter (540 bis 660 nm) bei
a) dystrophischen Netzhauterkrankungen, z. B. Zapfenanomalien der Netzhaut bedingte Sehstörung (Achromatopsie), Retinopathia pigmentosa,
b) Iriskolobomen,
c) Albinismus.
Kantenfilter sind nicht verordnungsfähig bei altersbedingter Makuladegeneration, diabetischer Retinopathie und Fundus myopicus.
Helligkeit und Farbe des Kantenfilters sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen.
60.4 Horizontale Prismen in Gläser ab 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ab 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen), bei krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei Augenmuskelparesen Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
Bei vertikalen Prismen gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 mit Ausnahme, dass der Grenzwert jeweils 1 Prismendioptrie beträgt.
Die Verordnung setzt in jedem Falle eine umfassende augenärztliche orthoptisch-pleoptische Diagnostik voraus. Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testmethode begründen keine Verordnungsfähigkeit von Folien und Gläsern mit prismatischer Wirkung. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sind nicht verordnungsfähig. Höhenausgleichsprismen bei Bifokalgläsern mit Fernkorrektur > 2dpt Unterschied sind nicht verordnungsfähig.
Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, z. B. prä- oder postoperativ, ist der Einsatz von Prismenfolien angezeigt.
60.5 Organisches Glas mit sphärischen Flächen bei akkommodativem Schielen von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
60.6 Organisches Glas mit sphäro-torischen Flächen bei akkommodativem Schielen von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
60. 7 Okklusionskapseln bei Amblyopie, d. h. einer funktionellen Schwachsichtigkeit mit Herabsetzung der zentralen Sehschärfe ohne erkennbaren pathologischen Befund.
60. 8 Okklusionsfolien bei Amblyopie, d. h. einer funktionellen Schwachsichtigkeit mit Herabsetzung der zentralen Sehschärfe ohne erkennbaren pathologischen Befund.
60.9 Okklusionspflaster bei Amblyopie, d. h. einer funktionellen Schwachsichtigkeit mit Herabsetzung der zentralen Sehschärfe ohne erkennbaren pathologischen Befund.
60.10 Uhrglasverbände bei unvollständigem Lidschluss, z. B. infolge einer Gesichtslähmung, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.
60.11 Irislinsen bei den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris – Regenbogenhaut – (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse).
60.12 Okklusionsschalen/Okklusionslinsen bei Amblyopie, sofern eine andere Behandlungsform nicht möglich ist.
60.13 Verbandlinsen/Verbandschalen bei/nach
a) Erosionen, Epitheldefekten, Ulzeration der Hornhaut (nicht nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen),
b) Abrasio nach Operation (nicht nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen),
c) Verletzung,
d) Verätzung,
e) Verbrennung,
f) Hornhautperforation oder lamellierende Hornhautverletzung,
g) Keratoplastik,
h) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, z. B. Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis, Keratitis herpetica,
i) kontinuierlicher Medikamentenzufuhr als Medikamententräger.
60.14 Kontaktlinsen bei Keratokonus mit Verdünnung der Hornhaut um mind. 50 %, kegelförmiger Vorwölbung und Vogt-Linien sowie Keratitis punctata superficialis“
Die Änderung der Richtlinien tritt am 1. 1. 2004 in Kraft.

Köln, 1. Dezember 2003
Bundesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen

Der Vorsitzende
J u n g
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