POLITIK
107. Deutscher Ärztetag: Berufsordnung – Neue Kooperationen
Dtsch Arztebl 2004; 101(20): A-1372 / B-1142 / C-1102


Warten auf den 107. Deutschen Ärztetag:
die Bremer Stadtmusikanten
Foto: Herbert Moll
Die Bundesärztekammer will das Berufsrecht liberalisieren.
Nach den bisher geltenden Bestimmungen in der Berufsordnung darf jeder Arzt nur einer einzigen Berufsausübungsgemeinschaft angehören. Diese Beschränkung soll künftig aufgehoben werden. Einen entsprechenden Vorschlag zur Novellierung der (Muster-)Berufsordnung wird der Vorstand der Bundesärztekammer auf dem 107. Deutschen Ärztetag Mitte Mai in Bremen zur Abstimmung stellen. Danach sollen Ärzte die Möglichkeit haben, in verschiedenen Kooperationsformen tätig zu sein, beispielsweise in Teilgemeinschaftspraxen oder Teilpartnerschaften. „Dem Arzt soll gestattet werden, über den Praxissitz hinaus an weiteren Stellen ärztlich tätig zu sein. Allerdings muss er dafür Sorge tragen, dass seine Patienten an allen Orten ordnungsgemäß versorgt werden“, erklärte der Vorsitzende der Berufsordnungsgremien, Prof. Dr. med. Ingo Flenker.
Die Novellierung soll auch die Möglichkeit eröffnen, überörtliche Gemeinschaftspraxen zu bilden. Darüber hinaus soll die Möglichkeit der Anstellung von Ärzten ausgeweitet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der niedergelassene Arzt seine Praxis persönlich leitet und dem angestellten Praxisarzt eine angemessene Vergütung sowie angemessene Zeit für die Fortbildung gewährt. Die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) stehen Flenker zufolge solchen Neuerungen nicht entgegen. Ergänzende Regelungen in der GOÄ seien möglich.
Außerdem sind erweiterte Kooperationsformen mit anderen Leistungserbringern sowie die Zulassung einer eigenen Gesellschaftsform vorgesehen, der so genannten Ärztegesellschaft. Diese berufsrechtliche Regelung kann allerdings erst in Kraft treten, wenn die Heilberufsgesetze der Länder geändert worden sind.
Mit den Neuregelungen soll dem durch das GKV-Modernisierungsgesetz initiierten Vertragswettbewerb unter verschiedenen Versorgungsformen Rechnung getragen werden. Ferner soll Chancengleichheit für niedergelassene Ärzte im Wettbewerb mit institutionalisierten Formen der Versorgung hergestellt werden. Dazu Flenker: „Die vorgesehene Vertragsfreiheit bei den verschiedenen Kooperationsformen ist positiv zu bewerten. Denn sie ermöglicht es dem Arzt, auf Wettbewerbsoptionen zu reagieren, berücksichtigt aber auch ärztlich-medizinische Grundsätze.“ Das Berufsrecht wurde unter der Prämisse weiterentwickelt, dass unabhängig von der gewählten Form der Kooperation das Schutzniveau im Arzt-Patienten-Verhältnis gleichartig sei und der Besonderheit dieses Verhältnisses Rechnung getragen werden muss. Zudem sei auch bei kooperativer Leistungserbringung der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung zu beachten. Bei allen Formen der ärztlichen Kooperation soll die freie Arztwahl gewährleistet bleiben.
Gisela Klinkhammer
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