BRIEFE
Dermatologie: Kostenübernahme ablehnen
Dtsch Arztebl 2004; 101(20): A-1416 / B-1178 / C-1133


Foto: BilderBox
. . . Es ist überhaupt nicht einzusehen, dass eventuell auftretende Komplikationen, die insgesamt wohl mehr als nur gelegentlich auftreten, dann zulasten der Versichertengemeinschaft behandelt werden. Soweit mir bekannt ist, ist dies bislang der Fall. Die Betroffenen haben aus freien Stücken einem Eingriff zugestimmt, der nicht aus ärztlicher Indikation erfolgt. Wenn es zu Komplikationen kommt, sind sie entweder selbst oder der Verursacher (Tattoo-/Piercing-Studio) haftbar zu machen. Selbst wenn die entsprechenden Behandlungsfälle bislang noch zahlenmäßig gering sein sollten (wer legt das fest?), so geht es hier ums Prinzip.
Mich wundert es, dass die Kostenträger in derartigen Fällen nicht auf § 52 SGB V Bezug nehmen, worin es heißt: „Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden. Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich . . . zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen . . .“, sowie auf § 1 loc.cit., worin die Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit festgelegt ist.
Dr. med. Friedhelm Katzenmeier, Gärtnerstraße 12 A, 86153 Augsburg
Leserkommentare
Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.