BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Anlage 1 (Psychotherapie-Vereinbarung) zum Bundesmantelvertrag-Ärzte
Dtsch Arztebl 2004; 101(22): A-1619 / B-1347 / C-1299


Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R, Hamburg, die Bundesknappschaft,
K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren, die
Anlage 1 (Psychotherapie-Vereinbarung)
zum Bundesmantelvertrag-Ärzte
– Stand: 1. Oktober 2001 – wie folgt zu ändern:
1. § 12 Absatz 4 wird zu Absatz 3
und der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4
2. Weiterhin wird folgender Absatz 5 hinzugefügt:
„Die Bestellung von Gutachtern erfolgt alle fünf Jahre nach den in Absatz 6 genannten Kriterien von der bestehenden Gutachterliste und der jeweiligen Bewerberliste. Auf die Bewerberliste werden nach einer ebenfalls alle fünf Jahre im Deutschen Ärzteblatt und dessen Ausgabe PP erfolgenden Ausschreibung durch die Vertragspartner die Bewerber aufgenommen, welche die Qualifikationen nach Abschnitt F III. 3. der Psychotherapie-Richtlinien nachweisen. Nach Beendigung der Gutachtertätigkeit ist eine erneute Bewerbung zur Aufnahme auf die Bewerberliste nicht möglich.
Weiterhin können Gutachterbestellungen von der Bewerberliste auch außerhalb des oben genannten Zeitraums nach entsprechend festgestelltem Bedarf erfolgen.
3. Weiterhin wird folgender Absatz 6 hinzugefügt:
Neben den in den Psychotherapie-Richtlinien festgelegten Qualifikationen gelten bei der Bestellung der Gutachter nach Absatz 4 folgende übergeordnete Kriterien:
– Regionalverteilung
– Geschlechtsverteilung
– Verteilung ärztliche Psychotherapeuten/Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
– Erfahrungen mit Begutachtungen von Psychotherapie im Rahmen einer Tätigkeit für den MDK
– Besondere Erfahrungen und/oder Zusatzqualifikation in einem speziellen Fach- oder Vertiefungsgebiet (z. B. Gruppentherapie) oder in einem speziellen Aufgabenfeld (z. B. sozialmedizinische Begutachtung)
– Altersverteilung
– Tätigkeit in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung
– Bereitschaft und Möglichkeit, die für die sachgerechte Begutachtung notwendige Zeit im jeweils erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen
– Wartezeit auf der Bewerberliste
– Keine herausgehobene Position in Berufsverbänden der Psychotherapie
– Bei Weiterbestellung als Gutachter darf in der Regel kein höheres Lebensalter als 68 Jahre bestehen.
Laufende Fälle sollen abschließend bearbeitet werden können.“
4. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 7. Die fortlaufende Nummerierung der bisherigen Absätze 6 bis 12 ändert sich entsprechend, sodass Absatz 12 zu Absatz 14 wird.
Die Änderungen und Ergänzungen treten zum 1. Juni 2004 in Kraft.
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