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Praxisgebühr: Versteuern ist Pflicht

PP 3, Ausgabe Juli 2004, Seite 302

EB

Eingenommene Praxisgebühren müssen täglich erfasst werden.
Foto: ddp
Zahlung ist Einnahme, nicht Durchlaufposten.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit den obersten Finanzbehörden der Länder darauf geeinigt, dass Praxisgebühren auf jeden Fall zu versteuern sind. Sie seien Betriebseinnahmen und keine Durchlaufposten, heißt es in einem Schreiben des BMF (Aktenzeichen: IV A 6-S 2130-7/04). Die Zuzahlung gilt auch als Einnahme, wenn der Versicherte nicht zahlt. Dann sei „der Ausgleich im Wege des höheren Vergütungsanspruchs gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung gewährleistet“, heißt es in dem Schreiben.
Darin wird zudem festgelegt, dass eingenommene Praxisgebühren zeitnah („regelmäßig täglich“) zu erfassen sind. Über Details, beispielsweise für die Gewinnermittlung, sollten sich Ärztinnen und Ärzte mit ihrem Steuerberater verständigen. EB
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