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POLITIK

Europäische Arbeitszeitrichtlinie: Wenn Ausnahmen zur Regel werden

Dtsch Arztebl 2004; 101(47): A-3148 / B-2666 / C-2542

Spielberg, Petra

Immer mehr europäische Länder erkennen den Nutzen
von „opt-out“-Regelungen bei knapper Personaldecke.

Britischem Eigensinn und Verhandlungsgeschick ist es zu verdanken, dass das Vereinigte Königreich vor elf Jahren bei der Ausarbeitung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie einen Passus aushandelte, der es Arbeitgebern erlaubt, mit einem Arbeitnehmer ein Abweichen von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zu vereinbaren. Relevanz hat diese „opt-out“-Regel vor allem für den Krankenhausbereich, den Rettungsdienst, Feuerwehren oder Wachdienste. Zwar gilt
die Bestimmung grundsätzlich für alle EU-Staaten. Dennoch hat das Vereinigte Königreich bislang als einziges Land von der Möglichkeit des individuellen „opt-out“ vor allem im Gesundheitswesen in großem Stil Gebrauch gemacht. Dann kamen der 3. Oktober 2000 und der
9. September 2003, an denen der Europäische Gerichtshof seine Urteile zur Definition der Arbeitszeit und des Bereitschaftsdienstes fällte. Plötzlich erkannten auch andere europäische Länder den Nutzen des „opt-out“ zur Arbeitszeitregelung bei knapper Personaldecke.
Negative Erfahrungen
Auch der deutsche Gesetzgeber schaffte daraufhin mit der jüngsten Novelle des Arbeitszeitgesetzes die Voraussetzungen für individuelle Arbeitszeitverlängerungen in Krankenhäusern. Gleiches gilt für die Niederlande und Spanien. Frankreich hat seine Verwaltungsvorschriften für Kliniken seit Anfang letzten Jahres dahingehend geändert, dass Arbeitnehmer gegen einen zeitlichen oder finanziellen Ausgleich über die gewöhnliche Wochenarbeitszeit hinaus Überstunden leisten können. In einigen der neuen Mitgliedstaaten wie Malta, Zypern und Slowenien ist das „opt-out“ bereits in innerstaatliches Recht eingearbeitet. Estland, Lettland, Litauen und Ungarn erwägen entsprechende Maßnahmen.
Um zu verhindern, dass die „opt-out“-Regelung den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitplatz gefährdet, hatte die EU-Kommission seinerzeit jedoch konkrete Bedingungen für derartige Vereinbarungen vorgeschrieben: So soll ein Arbeitnehmer keine Nachteile erleiden dürfen, wenn er sich nicht zu einer Verlängerung der Arbeitszeit bereit erklärt. Zudem ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Listen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden derjenigen Ärzte zu führen, die vom „opt-out“ Gebrauch machen. Die Erfahrungen in Großbritannien haben aber gezeigt, dass es viele Kliniken hiermit nicht immer so genau nehmen. „Die Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer werden nicht ordnungsgemäß angewandt“, kritisierte EU-Sozialkommissarin Anna Diamantopoulou Anfang des Jahres zum Auftakt der Beratungen über eine neue Richtlinie. In ihrem Bericht hatte die EU-Kommission insbesondere die Besorgnis geäußert, dass Arbeitnehmer dazu gezwungen würden, gleichzeitig mit ihrem Arbeitsvertrag auch die „opt-out“-Vereinbarung zu unterzeichnen. In Großbritannien sei dies üblich. Zudem bestanden Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung der Arbeitszeitlisten. Dies und die Übernahme der individuellen „opt-out“-Regelung in die nationale Gesetzgebung anderer Mitgliedstaaten haben die EU- Kommission dazu bewogen, der Problematik bei der Überarbeitung der Richtlinie besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Nach kontroversen Debatten hatte das Europäische Parlament (EP) im Februar 2004 sogar eine schrittweise Abschaffung der Ausnahmeregelung gefordert. „Die Möglichkeit, von der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit durch die […] Technik des ,opt-out‘ abzuweichen, kann […] nicht länger als Mittel zur Flexibilisierung gerechtfertigt werden, sondern spiegelt lediglich die prinzipielle Forderung nach Abschaffung jeglicher Vorschriften in Bezug auf die Arbeitszeit wider“, hatten die Mitglieder des EP-Beschäftigungsausschusses im Vorfeld des Beschlusses moniert. Nach Ansicht des EP wäre jede andere Lösung dem individuellen „opt-out“ vorzuziehen – in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen, die seine unterschiedslose Nutzung auf den Gesundheitsschutz hat. An die Mitgliedstaaten appellierten die Abgeordneten, die Ausnahmeregelung nicht auszuweiten, bis eine revidierte Fassung der Richtlinie vorliegt.
Missbrauch eindämmen
In ihrem Mitte September präsentierten Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie hat die EU-Kommission versucht, einen Kompromiss zu finden, um den Missbrauch des „opt-out“ einzudämmen, gleichzeitig aber weiterhin Ausnahmeregelungen zuzulassen. Künftig soll eine Abweichung von der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit nur auf einer tarifvertraglichen Grundlage gestattet sein. Eine individuelle Ausnahmeregelung ist nur noch zulässig, wenn es keine solche Vereinbarung gibt oder das Krankenhaus keine Arbeitnehmervertretung hat. Der Europäische Rat hat sein Einverständnis mit dem Kommissionsvorschlag signalisiert. Noch hat aber auch das neu gewählte Parlament ein gewichtiges Wörtchen mitzureden. Wie das entscheiden wird, ist offen. Petra Spielberg
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