Versicherungen
Sozialversicherung: Die Rechengrößen für das Jahr 2005
Dtsch Arztebl 2004; 101(47): [67] / [67] / [67]


Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat am 13. Oktober die neue Verordnung über die Rechengrößen der Sozialversicherung beschlossen. Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt. Die Rechengrößen für das Jahr 2005 werden um die Steigerungsrate der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahr 2003 aktualisiert. Diese stieg 2003 im Vergleich zum Vorjahr in den alten Bundesländern um 1,09 Prozent und in den neuen Ländern um 1,34 Prozent. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist die bundeseinheitliche Einkommensentwicklung in Höhe von 1,14 Prozent relevant.
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden vom laufenden Arbeitsentgelt nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Bekommt ein Versicherter also ein Gehalt, das die Bemessungsgrenze übersteigt, bleibt das darüber hinausgehende Entgelt beitragsfrei.
Die für die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze (West) für das Jahr 2005 wird 5 200 Euro/Monat betragen (2004: 5 150 Euro), die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) 4 400 Euro/Monat (2004: 4 350 Euro).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2005 bei 42 300 Euro (monatlich: 3 525 Euro) in West- und Ostdeutschland (2004: 41 850 Euro, monatlich: 3 487,50 Euro).
Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt von 46 350 Euro (3 862,50 Euro monatlich) auf 46 800 Euro (monatlich: 3 900 Euro) im Jahr 2005 in West- und Ostdeutschland. Diese Grenze entspricht dem Wert von 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2005 42 300 Euro betragen. Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Die so genannte Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat – zum Beispiel in der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt und in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen oder Pflegepersonen –, wird für das Jahr 2005 auf die gleichen Beträge festgesetzt wie für das Jahr 2004 (2 415 Euro/Monat (West) und 2 030 Euro/Monat (Ost). Die Ursache hierfür liegt in der geringen Lohnentwicklung im Jahr 2003 und der anzuwendenden gesetzlichen Rundungsregelung. Die Bezugsgröße in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist bundeseinheitlich. JF
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