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Urteil zur Gebührenordnung: Qualität darf kosten

Dtsch Arztebl 2004; 101(49): A-3293 / B-2793 / C-2645

Rieser, Sabine

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: BvR 1437/02) gelobt, mit dem eine Abrechnung über den 3,5fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) hinaus in Einzelfällen für zulässig erklärt wurde. „Wir freuen uns über die Stärkung des Aspekts der zahnärztlichen Freiberuflichkeit“, erklärte BZÄK-Präsident Dr. Jürgen Weitkamp. Damit würden „die überzogenen Anforderungen einer Vielzahl von Gerichten an Honorarvereinbarungen“ ausgeräumt.
Geklagt hatte ein Zahnarzt gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Ende der 90er-Jahre hatte er einer Patientin für einzelne Leistungen zwischen dem 3,9- und 8,2fachen des GOZ-Mindestsatzes berechnet. Vor dem Bundesverfassungsgericht wies der Zahnarzt darauf hin, dass er „weit überdurchschnittliche Qualität mit entsprechendem Praxis- und Zeitaufwand“ erbringe. Wegen der Rechnung klagte seine Patientin mit der Begründung, er habe nur den 2,3fachen Satz abrechnen dürfen.
Vor dem OLG ging es sehr detailliert darum, wie eine schriftliche Vereinbarung verfasst sein muss, damit sie als Individualabrede gilt und eine abweichende Vergütung zulässig ist. Das OLG verlangte unter anderem den Nachweis über ein echtes Aushandeln der Gebührensätze, und zwar vor Zeugen. Das Bundesverfassungsgericht bewertete dies als überzogen und kaum noch durch Gerichte überprüfbar. Solche Auflagen schränkten die Berufsausübungsfreiheit eines Zahnarztes ein, die auch das Preisbestimmungsrecht umfasse.
Der vorgelegte Vertrag war nach Auffassung der Karlsruher Richter eine (zulässige) Individualabrede. Denn er enthielt auf Grundlage eines persönlichen Heil- und Kostenplans in einem vorformulierten Text die zwei für die Patientin wesentlichen Angaben: die individuelle Leistung durch die Gebührennummer und einen vorher nicht abstrakt definierten Gebührensatz, also den Preis.
Patienten könnten einen anderen Zahnarzt wählen, wenn ihnen eine Behandlung zu teuer sei, betonte das Gericht. Und: „Die Gebührenordnung geht von einem mittleren Standard bei der Leistungsqualität aus. Soweit Leistungen von außergewöhnlicher Qualität in Anspruch genommen werden, besteht kein schützenswertes Interesse daran, diese nur in dem vorgegebenen Rahmen zu vergüten.“
Sabine Rieser
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