Supplement: PRAXiS
Mitarbeitende Arztgattin: Häufig Ärger mit der Sozialversicherung
Dtsch Arztebl 2005; 102(5): [8]


Arbeitslosengeld und Rente werden nur gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis durch den typischen Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geprägt war.
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Familienangehörigen, die in der Kanzlei, in der Praxis oder im Betrieb von Ehegatten oder Verwandten mitarbeiten, bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Besonders von diesem Problem betroffen: 75 000 Ehefrauen von niedergelassenen Ärzten, die täglich in der Praxis aushelfen und ihren Partner bei der Ausübung des Arztberufs unterstützen.
Beiträge werden nur teilweise erstattet
Als mitarbeitende Familienangehörige werden die Arztgattinnen gewöhnlich sozialversichert. In den meisten Fällen geschieht dies automatisch bei der Einrichtung der Gehaltsabrechnung. Ob tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, klärt sich häufig aber erst, wenn Leistungen wie Erwerbsminderungsrente oder Arbeitslosengeld beantragt werden. Kommt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) oder die Agentur für Arbeit bei einer Überprüfung zu dem Ergebnis, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nicht bestanden hat, werden keine Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Altersrente gewährt.
Zwar kann die Betroffene gezahlte Beiträge zurückfordern. Von der Arbeitslosenversicherung werden jedoch höchstens bereits geleistete Beiträge für die letzten vier Kalenderjahre zurückerstattet. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Rückerstattung bis zum 1. Januar 1973 möglich.
Die BfA kündigt an, dass es Probleme dieser Art nach dem 31. Dezember 2004 nicht mehr geben werde. Eine rechtzeitige Überprüfung der Sozialversicherungspflicht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens soll künftig vor Ärger schützen. Ab Januar 2005 will die BfA als so genannte Clearingstelle bereits bei Anmeldung der Beschäftigungsverhältnisse von mitarbeitenden Familienangehörigen die Versicherungpflicht überprüfen. Bis die Neuregelungen in Kraft treten, gilt nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit weiterhin das alte Recht, wonach sie auf Antrag Zustimmungserklärungen mit leistungsrechtlicher Bindungswirkung aussprechen kann.
Strittige „Altfälle“
Strittig bleibt der Status auch nach dem Stichtag 1. Januar 2005 bei den „Altfällen“, deren Beschäftigungsverhältnis bereits besteht. Zur Klärung der Situation sollten Ärzte, die ihre Ehefrau angestellt haben, selbst die Initiative ergreifen und im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens für Rechtssicherheit sorgen. Wird die Sozialversicherungspflicht nicht bestätigt, ist die Ursache der oft über viele Jahre zu Unrecht gezahlten Beiträge zu analysieren und die Rückerstattung möglichst vieler Beiträge zu erwirken. Anschließend gilt es, eine alternative private Absicherung für die Arztehefrau abzuschließen. Die BfA macht darauf aufmerksam, dass es im Fall einer Beitragsrückzahlung zu nicht unerheblichen Steuernachforderungen für die nicht erstatteten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile kommen kann. Helmut Schreiweis
E-Mail: hs@bendschneider-ag.de
Hintergrund
In der Sozialversicherung können sich nur abhängig beschäftigte Arbeitnehmer versichern. Daher muss einerseits eine Selbstständigkeit auszuschließen sein, andererseits darf beim Familienunternehmen die Mitarbeit von Ehegatten oder Verwandten laut BfA nicht auf familiäre Rücksichtnahme schließen lassen. Oder anders ausgedrückt: Das Arbeitsverhältnis muss durch den typischen Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geprägt sein.
Ist ein Beschäftigungsverhältnis nicht eindeutig, gelten neben einer angemessenen Bezahlung die steuerrechtliche Behandlung des Arbeitsentgelts sowie die Verbuchung der Einkünfte als Betriebsausgabe als wichtige Anhaltspunkte für ein abhängiges Arbeitsverhältnis. Eine jahrelang unbeanstandete Beitragsentrichtung allein hingegen hat bei nicht vorliegender Versicherungspflicht keine rechtsbegründete Wirkung. Sie kann nicht aus der tatsächlichen Beitragsentrichtung abgeleitet werden, wie ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts vom 28. April 2004 bestätigt.
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