63 Artikel im Heft, Seite 50 von 63

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss über eine Änderung der Richtlinie zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne des § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

PP 4, Ausgabe März 2005, Seite 135

vom 21. Dezember 2004

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2004 beschlossen, die Richtlinie zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne des § 62 SGB V in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1 343), zuletzt geändert am 16. 3. 2004 (BAnz. S. 13 719), wie folgt zu ändern:
I. In § 3 Abs. 1 wird der folgende Satz 2 ergänzt:
„Bei einer festgestellten Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI wird nach Ablauf eines Jahres seit dem Beginn der Pflegebedürftigkeit nach einer dieser Pflegestufen das Vorliegen einer Dauer-behandlung unterstellt.“
II. Die Änderung der Richtlinie zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne des § 62 SGB V tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Siegburg, den 21. Dezember 2004

Gemeinsamer Bundesausschusses

Der Vorsitzende
Dr. jur. R. Hess

Erläuterungen der KBV: Der Beschluss wurde durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
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