BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Mitteilungen: Neufassung einer Qualitätssicherungsvereinbarung zur Rehabilitation
PP 4, Ausgabe März 2005, Seite 138


Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation („Rehabilitations-Richtlinien“) sehen vor, dass die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (Muster 61) solchen Ärzten vorbehalten ist, die eine besondere Qualifikation nachweisen können. Mit Wirkung zum 1. 3. 2005 tritt nun die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 135 Abs. 2 SGB V in Kraft, die im Nachgang zu den Bundesausschuss-Richtlinien das Genehmigungsverfahren zur Verordnung von Rehabilitation regelt.
Bestandteil der Vereinbarung ist zum einen der Ablauf des Genehmigungsverfahrens für Ärzte sowie die Regelung der in den Rehabilitations-Richtlinien erwähnten Fortbildung. Ärzte, die keine in den Rehabilitations-Richtlinien und gleichlautend im Vereinbarungstext unter § 4 „Fachliche Befähigung“ aufgeführte Qualifikation nachweisen können, erhalten die Gelegenheit, diese im Rahmen einer strukturierten Fortbildung zu erwerben. Die Anforderungen an die 16-stündige Fortbildung und deren Durchführende sind detailliert in den
§§ 5 bis 9 und Anlage I geregelt. Fortbildungen können dann durchgeführt werden, wenn der Leiter des Fortbildungskurses gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung die Einhaltung der Anforderungen nachweist. Die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Fortbildungskurs wird durch ein Zertifikat des Kursleiters bestätigt. Eine Fortbildungsbepunktung für die Kurse ist vorgesehen.
Die Rehabilitations-Richtlinien sehen eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2006 vor, in der Ärzte auch ohne Genehmigung weiterhin Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verordnen können. Innerhalb dieser Zeit können sie dann die notwendige Qualifikation nachweisen.
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