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BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Bekanntmachungen: Beschluss des Bewertungsausschusses gem. § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 99. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) – zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 SGB V (TEIL A) – zum Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 3 SGB V zu Änderungen des Beschlusses des Bewertungsausschusses gemäß § 85 Abs. 4a SGB V vom 16. 2. 2000, zuletzt geändert durch Beschlussfassung des Bewertungsausschusses in seiner 84. Sitzung (Teil B)

PP 4, Ausgabe Mai 2005, Seite 232

Teil A
Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 3 SGB V zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 SGB V

mit Wirkung zum 1. April 2005
1. Aufnahme einer Bestimmung nach der Überschrift „1.2 Leistungen im Notfall und im organisierten ärztlichen Not(fall)dienst“ des Abschnitts II.1 (Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen, Allgemeine Leistungen)
1. Neben den Leistungen dieses Abschnittes sind nur Leistungen abrechnungsfähig, die in unmittelbarem diagnostischen oder therapeutischen Zusammenhang mit der Notfallversorgung stehen. Die allgemeine Bestimmung 1.5 gilt für die Berechnung von im Rahmen der Notfallversorgung erbrachten Leistungen nicht.

2. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 09322
09322 Zuschlag zur Leistung nach der Nr. 09320 für die Durchführung einer Kinderaudiometrie an einer sonstigen Kinderaudiometrieanlage

Obligater Leistungsinhalt
– Kinderaudiometrie beim Säugling, Kleinkind oder Kind,
– Unter Anwendung kindgerechter Hilfen,
– Unter Anwendung einer sonstigen kinderaudiometrischen Einrichtung
85 Punkte
Die Leistung nach der Nr. 09322 ist nicht neben der Leistung nach der Nr. 09335 berechnungsfähig

3. Aufnahme der Leistung nach der Nr. 09335
09335 Zuschlag zur Leistung nach der Nr. 09320 bei Durchführung einer Kinderaudiometrie an einer speziellen Kinderaudiometrieanlage

Obligater Leistungsinhalt
– Beobachtungsaudiometrie
und/oder
– konditionierte Bestimmung der Hörschwelle
und/oder
– Spielaudiometrie,
– an einer Kinderaudiometrieanlage,
– im freien Schallfeld und/oder mit Kopfhörern,
– bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
– ein- und/oder beidseitig 375 Punkte
Die Berechnung der Leistung nach Nr. 09335 setzt eine Kinderaudiometrieanlage mit einer Mindestausstattung von fünf Audiometrielautsprechern mit Störschalllautsprecher(n) entsprechend EN 60645 (im Halbkreis angeordnet, 0 Grad, 45 Grad, 90 Grad, Mindestausgangsleistung 90 dB) passiv sprachsimulierendes Rauschen, Mindestabstand der Lautsprecher vom Patienten 1 m, Konditionierungsleuchten für jeden Richtungslautsprecher oder Bilddarbietung rechts und links, zweikanaliges Audiometer mit schmalbandigem frequenzspezifischem Prüfgeräusch sowie mindestens einer Powerbox mit einer Ausgangsleistung von mindestens 100 dB aktiv voraus.
Die Leistung nach Nr. 09335 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 09321 und 09322 berechnungsfähig.
4. Aufnahme der Leistung nach der Nr. 09336
09336 Kindersprachaudiometrie an einer speziellen Kinderaudiometrieanlage

Obligater Leistungsinhalt
– Kinderaudiometrische Untersuchung(en) des Sprachgehörs,
– an einer Kinderaudiometrieanlage,
– Verwendung von Kindersprachtests entsprechend dem Sprachentwicklungsalter,
– im freien Schallfeld und/oder mit Kopfhörern,
– bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
– ein- und/oder beidseitig 450 Punkte

Fakultativer Leistungsinhalt
– Bilddarbietung
Die Leistung nach der Nr. 09336 ist nur berechnungsfähig bei Verwendung eines von der PTB bzw. eines entsprechend der EU-Richtlinie 93/42/EWG zugelassenen Audiometers mit mindestens einmal jährlich durchgeführter messtechnischer Kontrolle gemäß § 11 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) durch einen zugelassenen Wartungsdienst entsprechend der MPBetreibV. Der Vertragsarzt hat der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die Bestätigung über die Durchführung der Wartung mit der nach dem Wartungsdienst erfolgenden Quartalsabrechnung beizulegen.
Die Berechnung der Leistung nach Nr. 09336 setzt eine Kinderaudiometrieanlage mit einer Mindestausstattung von fünf Audiometrielautsprechern mit Störschalllautsprecher(n) entsprechend EN 60645 (im Halbkreis angeordnet, 0 Grad, 45 Grad, 90 Grad, Mindestausgangsleistung 90 dB) passiv sprachsimulierendes Rauschen, Mindestabstand der Lautsprecher vom Patienten 1 m, Konditionierungsleuchten für jeden Richtungslautsprecher oder Bilddarbietung rechts und links, zweikanaliges Audiometer mit schmalbandigem frequenzspezifischem Prüfgeräusch sowie mindestens einer Powerbox mit einer Ausgangsleistung von mindestens 100 dB aktiv voraus.
Die Leistung nach Nr. 09336 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 09320 bis 09322 berechnungsfähig.
5. Aufnahme der Leistungen nach der Nr. 09335 und 09336 in die Anlage 3 zum EBM: 4

6. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 20322
20322 Zuschlag zur Leistung nach der Nr. 20320 für die Durchführung einer Kinderaudiometrie an einer sonstigen Kinderaudiometrieanlage

Obligater Leistungsinhalt
– Kinderaudiometrie beim Säugling, Kleinkind oder Kind,
– Unter Anwendung kindgerechter Hilfen,
– Unter Anwendung einer sonstigen kinderaudiometrischen Einrichtung
85 Punkte
Die Leistung nach der Nr. 20322 ist nicht neben der Leistung nach der Nr. 20335 berechnungsfähig

7. Aufnahme der Leistung nach der Nr. 20335
20335 Zuschlag zur Leistung nach der Nr. 20320 bei Durchführung einer Kinderaudiometrie an einer speziellen Kinderaudiometrieanlage

Obligater Leistungsinhalt
– Beobachtungsaudiometrie
und/oder
– konditionierte Bestimmung der Hörschwelle
und/oder
– Spielaudiometrie,
– an einer Kinderaudiometrieanlage,
– im freien Schallfeld und/oder mit Kopfhörern,
– bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
– ein- und/oder beidseitig 375 Punkte
Die Berechnung der Leistung nach Nr. 20335 setzt eine Kinderaudiometrieanlage mit einer Mindestausstattung von fünf Audiometrielautsprechern mit Störschalllautsprecher(n) entsprechend EN 60645 (im Halbkreis angeordnet, 0 Grad, 45 Grad, 90 Grad, Mindestausgangsleistung 90 dB) passiv sprachsimulierendes Rauschen, Mindestabstand der Lautsprecher vom Patienten 1 m, Konditionierungsleuchten für jeden Richtungslautsprecher oder Bilddarbietung rechts und links, zweikanaliges Audiometer mit schmalbandigem frequenzspezifischem Prüfgeräusch sowie mindestens einer Powerbox mit einer Ausgangsleistung von mindestens 100 dB aktiv voraus.
Die Leistung nach Nr. 20335 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 20321 und 20322 berechnungsfähig.

8. Aufnahme der Leistung nach der Nr. 20336
20336 Kindersprachaudiometrie an einer speziellen Kinderaudiometrieanlage

Obligater Leistungsinhalt
– Kinderaudiometrische Untersuchung(en) des Sprachgehörs,
– an einer Kinderaudiometrieanlage,
– Verwendung von Kindersprachtests entsprechend dem Sprachentwicklungsalter,
– im freien Schallfeld und/oder mit Kopfhörern,
– bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
– ein- und/oder beidseitig 450 Punkte

Fakultativer Leistungsinhalt
– Bilddarbietung
Die Leistung nach der Nr. 20336 ist nur berechnungsfähig bei Verwendung eines von der PTB bzw. eines entsprechend der EU-Richtlinie 93/42/EWG zugelassenen Audiometers mit mindestens einmal jährlich durchgeführter messtechnischer Kontrolle gemäß § 11 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) durch einen zugelassenen Wartungsdienst entsprechend der MPBetreibV. Der Vertragsarzt hat der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die Bestätigung über die Durchführung der Wartung mit der nach dem Wartungsdienst erfolgenden Quartalsabrechnung beizulegen.
Die Berechnung der Leistung nach Nr. 20336 setzt eine Kinderaudiometrieanlage mit einer Mindestausstattung von fünf Audiometrielautsprechern mit Störschalllautsprecher(n) entsprechend EN 60645 (im Halbkreis angeordnet,
0 Grad, 45 Grad, 90 Grad, Mindestausgangsleistung 90 dB) passiv sprachsimulierendes Rauschen, Mindestabstand der Lautsprecher vom Patienten 1 m, Konditionierungsleuchten für jeden Richtungslautsprecher oder Bilddarbietung rechts und links, zweikanaliges Audiometer mit schmalbandigem frequenzspezifischem Prüfgeräusch sowie mindestens einer Powerbox mit einer Ausgangsleistung von mindestens 100 dB aktiv voraus.
Die Leistung nach Nr. 20336 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 20320 bis 20322berechnungsfähig.
9. Aufnahme der Leistungen nach der Nr. 20335 und 20336 in die Anlage 3 zum EBM: 4

10. Änderung der Präambel zu Abschnitt 30.7
1. Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen nach den Nrn. 30700 und 30701 ist eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten (Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie) gemäß § 135 Abs. 2 SGB V und der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an interdisziplinären Schmerzkonferenzen gemäß § 5 Abs. 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie.
2. Kommt es im Verlauf der schmerztherapeutischen Behandlung nach sechs Monaten zu keiner nachweisbaren Verbesserung der Beschwerdesymptomatik, soll der Arzt prüfen, ob der Patient von einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Mitbehandlung profitiert. Die Behandlung von chronisch schmerzkranken Patienten (mit Ausnahme von Malignompatienten) nach den Vorgaben der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie soll einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Der Arzt benennt der Kassenärztlichen Vereinigung diejenigen Patienten, die sich über diesen Zeitraum hinaus in seiner schmerztherapeutischen Behandlung befinden. Die Kassenärztliche Vereinigung kann die weitere Behandlung dieser Patienten von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium vor der Schmerztherapie-Kommission abhängig machen.
3. Die Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 30700 und 30701 ist auf höchstens 300 Behandlungsfälle je Arzt, der über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V verfügt, pro Quartal begrenzt.
Die vorgenannte Begrenzung auf 300 Behandlungsfälle kann aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten auf Antrag durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung modifiziert werden.
Protokollnotiz:
Mit der in Absatz 3 der Präambel zu 30.7 aufgeführten Begrenzung der Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 30700 und 30701 auf höchstens 300 Behandlungsfälle je Arzt pro Quartal wird der Bewertungsausschuss einer qualifizierten Leistungserbringung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie nach § 135 Abs. 2 SGB V gerecht. Er geht dabei davon aus, dass die Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten in der ambulanten Versorgung nicht gefährdet ist. Sollte es dennoch zu Sicherstellungsproblemen in der Versorgung spezifisch chronisch schmerzkranker Patienten kommen, wird der Bewertungsausschuss zu deren Abhilfe notwendige Änderungen oder Ergänzungen seines Beschlusses vornehmen.

11. Änderung der Leistungslegende der Leistungsposition nach der Nr. 30701
30701 Zuschlag zum Ordinationskomplex für die Fortführung einer umfassenden schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V.

Obligater Leistungsinhalt
– Zwischenanamnese einschließlich Auswertung von Fremdbefunden,
– Eingehende Beratung des Patienten und ggf. Überprüfung der Therapieziele und des Therapieplans,
– Weitere Koordination und ggf. Überprüfung der flankierenden therapeutischen Maßnahmen,
– Standardisierte Dokumentation(en),
– Dauer mindestens 35 Minuten,
– Bericht an den Hausarzt über den Behandlungsverlauf,

Fakultativer Leistungsinhalt
– Konsiliarische Beratung der gemäß § 6 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten kooperierenden Ärzte,
einmal im Behandlungsfall 895 Punkte
12. Änderung der dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 30900
Entgegen Nr. 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Leistung nach der Nr. 30900 mit Ausnahme der Ersteinstellung oder Therapieverlaufskontrolle der Atemwegs-Überdrucktherapie auch dann berechnet werden, wenn zur Erbringung der Leistung Polygraphiegeräte Verwendung finden, welche die Schnarchgeräusche, die abdominalen und thorakalen Atembewegungen und/oder den Maskendruck nicht aufzeichnen bzw. messen können und bereits vor dem 1. 4. 2005 im Rahmen einer Genehmigung zur Schlafapnoediagnostik verwendet worden sind.
Teil B
Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 3 SGB V zu Änderungen des Beschlusses des Bewertungsausschusses gemäß § 85 Abs. 4a SGB V vom 16. 2. 2000, zuletzt geändert durch Beschlussfassung des Bewertungsausschusses in seiner 84. Sitzung

mit Wirkung zum 1. Oktober 2004

Vorbemerkung
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 90. Sitzung einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 zur Gliederung der Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V gefasst. Aufgrund der Zuordnung der Leistungen nach den Nrn. 608, 609 und 680 auch zum hausärztlichen Versorgungsbereich wird der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16. 2. 2000 (veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 97, Heft 9 vom 3. 3. 2000), zuletzt geändert durch Beschlussfassung des Bewertungsausschusses in seiner 84. Sitzung (veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 100, Heft 42 vom 17. 10. 2003) mit Gültigkeit zum 1. 10. 2004 wie folgt geändert:
I. Die Anmerkung in Anlage 1 zum Beschluss hinter Schritt 12.) wird wie folgt neu gefasst:

Anmerkung:
1. Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören und aus Gründen der Sicherstellung eine Genehmigung besitzen, nach dem 1. Januar 2003 in den Vereinbarungen gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung genannte Leistungen abzurechnen, erhalten die Vergütungen für den abgerechneten Leistungsbedarf dieser Leistungen aus dem fachärztlichen Vergütungsanteil.
2. Unter Beibehaltung des Trennungsfaktors wird der fachärztliche Vergütungsanteil um die Vergütungen für den im Jahr 2000 von in der Anmerkung 1. genannten Vertragsärzten abgerechneten Leistungsbedarf der Leistungen nach den Nrn. 608, 609 und 680 quartalsweise bereinigt. Dieser Betrag wird dem hausärztlichen Vergütungsanteil hinzugerechnet. Ab dem 1. 10. 2004 erhalten Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören, die Vergütungen für den abgerechneten Leistungsbedarf der Leistungen nach den Nrn. 608, 609 und 680 aus dem hausärztlichen Vergütungsanteil.

Interpretationsbeschlüsse
des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses aus der 268. Sitzung am 18. März 2005
1. Änderung des Interpretationsbeschlusses Nr. 56 (mit Wirkung ab 1. April 2005)

Leistungen nach den Nrn. 31141
bis 31147 EBM
„Die Leistungen nach den Nrn. 31141 bis 31147 EBM beinhalten die Kosten für Implantate bei rekonstruktiven Bandersatzoperationen bis zu einer Höhe von 25,56 Euro. Darüber hinausgehende Implantatkosten sind über die KV mit der zuständigen Krankenkasse abzurechnen.“

2. Aufnahme des Interpretationsbeschlusses Nr. 61 (mit Wirkung ab 1. April 2005)
Anästhesien im Zusammenhang
mit der Erbringung von Leistungen des Abschnitts 31.2 EBM
„Die Berechnung von Anästhesien des Abschnitts 31.5.3 EBM setzt voraus, dass ein anderer Vertragsarzt in diesem Zusammenhang eine Leistung des Abschnitts 31.2 EBM erbringt und berechnet. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen des Abschnitts 31.2 EBM durch einen anderen Vertragsarzt können nur Anästhesien des Abschnitts 31.5.3 EBM, keine Anästhesien aus dem Kapitel 5 EBM, erbracht werden.“

3. Aufnahme des Interpretationsbeschlusses Nr. 62 (mit Wirkung ab 1. April 2005)
Obligater Leistungsinhalt der Leistung nach der Nr. 34343 EBM
„Bei der Leistung nach der Nr. 34343 EBM bezieht sich der obligate Leistungsinhalt: „– Darstellung mindestens eines vollständigen Abdomenabschnittes“ auf die gemeinsame Erbringung mit den Leistungen nach den Nrn. 34340 oder 34341 EBM. Im Zusammenhang mit anderen CT-Leistungen ist die Erbringung dieses Leistungsinhaltes nicht erforderlich.“
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