BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 21. Dezember 2004
PP 4, Ausgabe Mai 2005, Seite 235


Der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 91 Abs. 7 SGB V hat in seiner Sitzung am 21. 12. 2004 folgenden Beschluss zur Anwendung der hyperbaren Sauerstofftherapie im stationären Bereich gefasst:
Die hyperbare Sauerstofftherapie bei der Indikation Schädelhirntrauma erfüllt derzeit weder alleine noch in Kombination mit einer anderen Therapie die Kriterien des § 137c SGB V (ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich) und ist damit nicht Leistung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.
In der Anlage B der Verfahrensregeln zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus gem. § 137c SGB V (Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die nicht als Krankenhausbehandlung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen) wird unter der Ziffer 2.4 die folgende Nummer angefügt:
2.5 Hyperbare Sauerstofftherapie
beim Schädelhirntrauma
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Siegburg, den 21. 12. 2004
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 Abs. 7 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Polonius
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