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VARIA: Rechtsreport

Keine höhere Vergütung für Ärzte: Normen für Honoraransprüche sind verfassungsgemäß

Dtsch Arztebl 2005; 102(23): A-1687 / B-1419 / C-1339

BE

Mehrere Fachärzte stritten mit ihren Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in 20 Verfahren über eine höhere Vergütung vertragsärztlicher Leistungen. Sozialgerichte und Landessozialgerichte wiesen diese Klagen bislang mit der Begründung ab, die Honorarbescheide beruhten auf Rechtsgrundlagen, die nicht zu beanstanden seien.
Dichtes Geflecht von Regelungen
Mit einer Revision machten die Kläger nun geltend, dass eine Vergütung nur dann angemessen sei, wenn der Arbeitsaufwand als Vertragsarzt in einer Höhe bezahlt werde, die der vergleichbarer akademischer Tätigkeiten entspreche. Maßstab sei hierfür das Gehalt eines Oberarztes.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision mit einer ausführlichen Begründung zurückgewiesen. Die Normen, die den Honorar-
ansprüchen zugrunde liegen, genügten den verfassungsgemäßen Ansprüchen. Der einzelne Vertragsarzt habe keinen Rechtsanspruch auf eine Vergütung in einer bestimmten Höhe gegen die KV. Mit der verfassungskonformen Entscheidung für eine Absicherung des Krankheitsrisikos durch eine nach den Prinzipien der Sozialversicherung organisierte Krankenversicherung seien sowohl für die Versicherten als auch für die Leistungserbringer bestimmte Vorteile und Nachteile verbunden.
Arbeitnehmer ohne Familienangehörige mit einem Einkommen in der Nähe der Versicherungspflichtgrenze müssten hinnehmen, dass sie relativ hohe Beiträge für ihren Krankenversicherungsschutz bezahlen müssen, obwohl sie möglicherweise einen günstigeren Schutz in der privaten Krankenversicherung erreichen könnten. Leistungserbringer müssten hinnehmen, in ein relativ dichtes Geflecht von gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Art und Weise ihrer Leistungserbringung und ihrer Vergütung eingebunden zu sein, damit landesweit eine flächendeckende Versorgung auf qualitativ hohem Niveau für alle Versicherten vorgehalten werden kann, ohne dass die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber unzumutbar ansteigen. Auf der anderen Seite hätten Versicherte und ihre Familien auch bei geringem Einkommen und schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen umfassende Leistungsansprüche, sodass die Ungleichheit der Lebensverhältnisse in Deutschland sich auf die existenziellen Bedürfnisse der Gesundheitsversorgung nur sehr begrenzt auswirken könne.
Die Vertragsärzte seien – anders als viele andere freiberuflich Tätige – durch ihre öffentlich-rechtlichen Vergütungsansprüche gegen KVen davor geschützt, ihre erbrachten Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht in angemessener Zeit honoriert zu bekommen. Angesichts der Tatsache, dass speziell den Vertragsärzten seit Jahrzehnten ein Einkommen ermöglicht werde, das weit über dem Durchschnitt des Einkommens pflichtversicherter Arbeitnehmer liege, kann nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht angenommen werden, dass prinzipiell das Vergütungssystem der Gesetzlichen Krankenversicherung für die beteiligten Ärzte eine unverhältnismäßige beziehungsweise unzumutbare Beschränkung der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zur Folge hat. (Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2005, Az.: B 6 KA 44/03 R) Be
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