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Lexikon: MVZ

Dtsch Arztebl 2005; 102(26): A-1916 / B-1620 / C-1524

Hibbeler, Birgit

Seit dem 1. Januar 2004 können „Medizinische Versorgungszentren“ (MVZ) ambulante vertragsärztliche Leistungen erbringen. Ein MVZ ist definiert als eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte als freiberufliche Vertragsärzte oder Angestellte tätig sind. Weiteres Merkmal ist die Interdisziplinarität. Das MVZ muss eine fachübergreifende Einrichtung mit mindestens zwei Fachärzten sein. Entweder kommen diese aus verschiedenen Fachbereichen oder decken unterschiedliche Versorgungsfunktionen (hausärztlich, fachärztlich oder psychotherapeutisch) ab. 126 solcher Zentren wurden bislang gegründet. Die beteiligten Ärzte erhoffen sich Vorteile in der Abrechnung. In den meisten Fällen entstanden die MVZ aus dem Zusammenschluss niedergelassener Ärzte. Aber nicht nur Ärzte können sich zu einem Zentrum zusammenschließen. Besonders für Krankenhäuser ist die MVZ-Gründung attraktiv, denn so können sie ihre Leistungen im ambulanten Bereich ausweiten. Allerdings brauchen auch sie dafür Vertragsärzte oder deren Sitze. Befürworter Medizinischer Versorgungszentren sehen in der Interdisziplinarität eine Optimierung der Behandlung. Da die Versorgung unter einem Dach stattfindet, sollen Doppeluntersuchungen vermieden werden. Die Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur und von technischen Gerätschaften soll die Wirtschaftlichkeit erhöhen. Für Ärzte, die das Risiko der Niederlassung scheuen, stellt ein MVZ die Möglichkeit dar, in einem Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Teilzeitangebote scheinen praktikabel. Kritiker hingegen befürchten eine Anonymisierung der Arzt-Patienten-Beziehung. Berufsrechtlich kann man in der Verbreitung Medizinischer Versorgungszentren eine Tendenz weg von der Freiberuflichkeit und hin zum Arzt als Angestellten sehen. BH
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