VARIA: GOÄ-Ratgeber
Dermatologische Lasertherapie (1)
Dtsch Arztebl 2005; 102(28-29): A-2048 / B-1728 / C-1632


Der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer hat im Deutschen Ärzteblatt, Heft 3 vom 18. Januar 2002 Beschlüsse zur analogen Berechnung der dermatologischen Lasertherapie nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) veröffentlicht.
Für die dermatologische Lasertherapie von Teleangiektasien, Warzen und anderen Hautveränderungen (mit der Ausnahme von melanozytären Nävi und aktinischen Präkanzerosen) wurden je nach Ausdehnung der zu behandelnden Fläche die analogen Gebührenpositionen Nummer 2440 GOÄ (bis zu 7 cm2), Nummer 2885 GOÄ (größer 7 cm2 bis zu 21 cm2) oder 2886 GOÄ (größer als 21 cm2) herangezogen. Dabei ist es nicht entscheidend, wie viele der genannten Hautveränderungen und mit welchem Laser-Verfahren behandelt wird, sondern wie groß die Ausdehnung der Fläche insgesamt ist. Werden beispielsweise in einer Sitzung Warzen mit einer Ausdehnung von circa 18 cm2 sowie Teleangiektasien mit einer Ausdehnung von 4 cm2 per Laser behandelt, so ist einmal die analoge Nummer 2886 GOÄ berechnungsfähig.
Für die dermatologische Lasertherapie von Besenreiservarizen wurde eine andere Vorgabe gewählt, weil die Angabe von Quadratzentimeter Körperoberfläche im Falle von Besenreiservarizen problematisch ist. Für diese Indikation wurde anstelle der Ausdehnung der Körperoberfläche eine Mindestanzahl der Laserimpulsrate pro Sitzung vorgeschrieben. Die Laserimpulsrate bestimmt bei der Lasertherapie von Besenreiservarizen die analoge Nummer der GOÄ. Eine Laserimpulsrate von 50 Impulsen pro Sitzung führt zur analogen Nummer 2440 GOÄ, eine Laserimpulsrate von 51 bis 100 Impulsen pro Sitzung zur analogen Nummer 2885 GOÄ und eine Impulsrate von mehr als 100 Impulsen pro Sitzung zur analogen Nummer 2886 GOÄ.
Die gewählte Abgrenzung durch die Ausdehnung beziehungsweise die Laserimpulsrate verdeutlicht, dass die analogen Nummern 2440, 2885 und 2886 GOÄ für die Behandlung in einer Sitzung nicht nebeneinander berechnungsfähig sind.
Die Berechnung der analogen Nummern 2440, 2885 und 2886 GOÄ ist auf dreimal im Behandlungsfall begrenzt. (Der Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung im Zeitraum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme des Arztes.) Werden beispielsweise bei vier Sitzungen innerhalb eines Monats Warzen, Teleangiektasien und Fibrome jeweils mit einer Ausdehnung von mehr als 21 cm2 mittels Lasertherapie behandelt, kann hierfür dreimal die Nummer 2886 GOÄ (insgesamt 8310 Punkte) analog angesetzt werden. Die vierte Behandlung kann weder analog nach der Nummer 2440 GOÄ noch nach Nummer 2885 GOÄ berechnet werden. Der zusätzliche Zeitaufwand für die vierte Behandlung kann über eine angemessene Erhöhung des Faktors der berechneten Nummer 2886 GOÄ erfolgen. Ein Überschreiten der Punktzahl von 8310 Punkten im Behandlungsfall durch andere Kombinationen der genannten analogen Gebührenpositionen erscheint bei horizontalem Abgleich innerhalb der GOÄ nicht sachgerecht.
Weitere Hinweise zu diesen analogen Gebührenpositionen, unter anderem die Berechnungsfähigkeit von Zuschlägen, folgt im nächsten GOÄ-Ratgeber. Dr. med. Anja Pieritz
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