VARIA: Rechtsreport
Gemeinschaftspraxis: Alle Mitglieder haften für Sprechstundenbedarfsregress
Dtsch Arztebl 2005; 102(30): A-2114


Im entschiedenen Fall ging es um die Rechtmäßigkeit eines Sprechstundenbedarfsregresses. In einer Gemeinschaftspraxis hatte sich ein Arzt im Rahmen der Verordnung von Sprechstundenbedarf strafbar gemacht. Er wurde zu einer Haftstrafe verurteilt. Ein weiterer Arzt wurde zu einer Geldstrafe verurteilt und schied ebenfalls aus der vertragsärztlichen Versorgung aus.
In den obigen Verfahren ging es um so genannte Spinalkanülen, die unter der Fantasiebezeichnung „koaxiale Interventionssets“ als Sprechstundenbedarf benutzt und zu überhöhten Preisen zulasten der Krankenkassen verordnet wurden. Dies hatte das Bundessozialgericht (BSG) für unzulässig gehalten. Der Sprechstundenbedarfsregress als Folge fehlender Verordnungsfähigkeit sei gerechtfertigt.
Dagegen hatte ein Gemeinschaftspraxisvertreter geklagt und verlangt, der Regress dürfe gegen ihn nicht in voller Höhe festgesetzt werden. Dem steht nach Auffassung des Gerichts allerdings die gesetzliche Ausgestaltung der vertragsärztlichen Gemeinschaftspraxis im Sinne des § 33 Absatz 2 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte entgegen. Danach treffen die wirtschaftlichen Folgen von rechtswidrigen Verordnungen eines Gemeinschaftspraxispartners auch die Gemeinschaftspraxis. Ob der Arzt seine Vertretungsbefugnis für die Gemeinschaftspraxis überschritten habe, sei ohne Bedeutung.
Lösen Abrechnungen oder Verordnungen Rückzahlungs- und Regressansprüche aus, muss laut BSG dafür die Gemeinschaftspraxis und damit jedes ihrer Mitglieder in gesamtschuldnerischer Haftung einstehen. Diese Pflicht kann nicht durch binnenvertragliche Vereinbarungen der Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis im Außenverhältnis zu den Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005, Az.: B 6 KA 41/03 R) Be
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