BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Mitteilungen: – zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V – zu einem Interpretationsbeschluss des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses
Dtsch Arztebl 2005; 102(30): A-2119 / B-1787 / C-1691


Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V hat in seiner 102. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2005 beschlossen.
Es handelt sich hierbei insbesondere um:
– die Ermöglichung der Abrechnung der Leistungen nach den Nrn. 01100 bzw. 01101 – jeweils in Kombination mit der Leistung nach der Nr. 01414 – für den Fall der unvorhergesehenen belegärztlichen Visite,
– die Ermöglichung der Abrechnung der Leistungen der postoperativen Überwachung des Abschnitts 31.3 für Belegärzte mit einem Abschlag in Höhe von 90 % auf die jeweilige Punktzahl, sofern diese Leistungen nicht durch das Krankenhaus erbracht werden,
– die Aufnahme zweier Leistungspositionen für die Erst- bzw. Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege,
– die Beseitigung der Ungleichbehandlung im Rahmen der Auftragszytologie ausschließlich auftragnehmender und nicht ausschließlich auftragnehmender Ärzte nach den Allgemeinen Bestimmungen 2.1.4 und 2.1.5, durch die Streichung des Kapitels 19 (Pathologische Leistungen) sowie der Nrn. 01733 (Zytologische Untersuchung gemäß der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien) und 01826 (Zytologische Untersuchung im Rahmen der Empfängnisregelung) aus dem 2. Absatz der Allgemeinen Bestimmungen 2.1.4,
– die Streichung des Nebeneinanderberechnungsausschlusses zwischen der Leistung nach der Nr. 34230 (Röntgenaufnahme von Teilen des Skeletts oder des Kopfes) und den sonstigen Skelettaufnahmen nach den Leistungen der Abschnitte 34.2.1, 34.2.2 und 34.2.3,
– die Aufnahme des bisher dort noch nicht berücksichtigten OPS-Codes 5-231.20 für die operative Entfernung eines vollständig retinierten oder verlagerten Zahnes in den Anhang 2 des EBM,
– die Aufnahme des OPS-Codes 5-629.0 für die Entnahme von Hodengewebe zur Aufbereitung im Zusammenhang mit der künstlichen Insemination in den Anhang 2 des EBM sowie
– die – durch die in der 101. Sitzung des Bewertungsausschusses getroffene Regelung eines 45%igen Abschlages auf Leistungen des Abschnitts 31.4 (postoperative Behandlungskomplexe) bei belegärztlicher Leistungserbringung – erforderliche Anpassung der Prüfzeiten (Änderung der letzten Zeile des Glossars des Anhangs 3).
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung der 102. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS).
Die Vertragspartner verständigten sich in der 271. Sitzung des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses am 7. Juni 2005 auf den Interpretationsbeschluss Nr. 67, der festlegt, dass eine Leistung oder ein Leistungskomplex auch dann abgerechnet werden kann, wenn die obligate Berichterstattung erst bis zum 14. Tag nach Quartalsende erfolgt.
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