103 Artikel im Heft, Seite 81 von 103

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Bekanntmachungen: Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 102. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Juli 2005

Dtsch Arztebl 2005; 102(30): A-2119 / B-1787 / C-1691

1. Änderung von 2.1.4, 2. Absatz, der Allgemeinen Bestimmungen
2.1.4 Bei Überweisungen zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag gemäß § 24 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 3 Arzt-/ Ersatzkassen-Vertrag (EKV)) ist mindestens Voraussetzung für die Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 01722, 01741, 01743, 01772, 01773, 01774, 01775, 01781, 01782, 01787, 01790, 01791, 01792, 01793, 01830, 01831, 01835, 01836, 01837, 01838, 01839, 01854, 01855, 01904, 01905, 01906, 02341, 02343, 06331, 06343, 08311, 08541, 08570, 08571, 08572, 08573, 09315, 09317, 09326, 09332, 13251, 13252, 13253, 13254, 13255, 13256, 13257, 13258, 13400, 13410, 13411, 13412, 13421, 13422, 13430, 13431, 13552, 13662, 13670, 14320, 14321, 14331, 16310, 16311, 16321, 16322, 20326, 20332, 20371, 21310, 21311, 21321, 26310, 26311, 26313, 26325, 26341, 27323, 27324, 30500, 30501, 30600, 30610, 30611, 30710, 30720, 30721, 30722, 30723, 30724, 30730, 30731, 30740, 30750, 30810, 30811 und 30900 sowie der Leistungen der Kapitel 11, 17, 25, 33 und 34 die Übermittlung einer Befundkopie an den Hausarzt. Bei Leistungserbringung ohne Überweisung ist die Übermittlung einer Befundkopie an den Hausarzt Voraussetzung zur Abrechnung der aufgeführten Leistungen.

2. Aufnahme der Leistung nach der Nr. 01422
01422 Erstverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege
Obligater Leistungsinhalt:
– Erstverordnung über einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen zur Erarbeitung der Pflegeakzeptanz und zum Beziehungsaufbau,
– Ärztlicher Behandlungsplan mit Angaben zur Indikation, zu den Fähigkeitsstörungen, zur Zielsetzung der Behandlung und zu den Behandlungsschritten,
– Überprüfung von Maßnahmen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege,

Fakultativer Leistungsinhalt:
– Anleitung der Angehörigen des Patienten im Umgang mit dessen Erkrankung, !
– Koordinierende Gespräche mit den einbezogenen Pflegefachkräften bzw. Pflegekräften,
einmal im Behandlungsfall 360 Punkte

3. Aufnahme einer ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01422
Die Erstverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege ist nur verordnungs- und berechnungsfähig bei Vorliegen und Angabe der in Nr. 27 a des Verzeichnisses der verordnungsfähigen Maßnahmen genannten ICD-10-Diagnosen sowie bei Vorliegen der dort genannten Störungen und Einbußen.

4. Aufnahme einer zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01422
Die Berechnung der Leistung nach der Nr. 01422 setzt die Erstverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege nach Muster 12 P der Vordruckvereinbarung und die Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse voraus.

5. Aufnahme einer dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01422
Steht bereits zum Zeitpunkt der Erstverordnung die Behandlungsfähigkeit des Patienten fest, kann der Zeitraum der Erstverordnung länger als 14 Tage betragen. Die Begründung ist in der Verordnung anzugeben.

6. Aufnahme der Leistung nach der Nr. 01424
01424 Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege
Obligater Leistungsinhalt:
– Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege,
– Ärztlicher Behandlungsplan mit Angaben zur Indikation, zu den Fähigkeitsstörungen, zur Zielsetzung der Behandlung und zu den Behandlungsschritten,
– Überprüfung von Maßnahmen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege,

Fakultativer Leistungsinhalt:
– Anleitung der Angehörigen des Patienten im Umgang mit dessen Erkrankung,
– Koordinierende Gespräche mit den einbezogenen Pflegefachkräften bzw. Pflegekräften,
zweimal im Behandlungsfall 360 Punkte

7. Aufnahme einer ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01424
Die Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege ist nur verordnungs- und berechnungsfähig bei Vorliegen und Angabe der in Nr. 27 a des Verzeichnisses der verordnungsfähigen Maßnahmen genannten ICD-10-Diagnosen sowie bei Vorliegen der dort genannten Störungen und Einbußen.

8. Aufnahme einer zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01424
Die Berechnung der Leistung nach der Nr. 01424 setzt die Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege nach Muster 12 P der Vordruckvereinbarung und die Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse voraus.

9. Änderung der Präambel 31.2.1, laufende Nr. 8
31.2.1 Präambel
8. In einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, können vom Operateur neben der ambulanten oder belegärztlichen Operation nur die Leistungen nach den Nrn. 01220 bis 01222, 01310 bis 01312, 01410 bis 01414, 01602, 01610 bis 01775, 01780 bis 01787, 01790 bis 01793, 01800 bis 01813 und 01815, 01820 bis 01822, 01825 bis 01832, 01835 bis 01839, 01850 und 01950 bis 01952, die arztgruppenspezifischen Ordinations- und Konsultationskomplexe, Leistungen der Kapitel bzw. Abschnitte 31.3, 31.4, 31.5.2, 32, 34 und 35 sowie die Leistungen nach den Nrn. 01100 oder 01101 jeweils in Verbindung mit der Leistung nach der Nr. 01414 berechnet werden.

10. Änderung der Präambel 31.3.1, laufende Nr. 3
31.3.1 Präambel
3. Die Leistungen dieses Abschnitts sind nur einmalig im unmittelbaren Anschluss an die Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 abrechenbar.

11. Aufnahme einer laufenden Nr. 4 in die Präambel 31.3.1
4. Bei der Berechnung der Leistungen dieses Abschnittes im kurativ-stationären (belegärztlichen) Behandlungsfall erfolgt ein Abschlag in Höhe von 90 % der Punktsumme der jeweiligen Leistung.

12. Aufnahme einer laufenden Nr. 5 in die Präambel 31.3.1
5. Nach einem Simultaneingriff erfolgt die Abrechnung des relevanten höchstwertigsten Überwachungskomplexes.

13. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34230
Die Leistung nach der Nr. 34230 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100 und 02101 berechnungsfähig.
14. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34210
Die Leistung nach der Nr. 34210 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100 und 02101 berechnungsfähig.

15. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34211
Die Leistung nach der Nr. 34211 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34282 berechnungsfähig.

16. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34212
Die Leistung nach der Nr. 34212 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100 und 02101 berechnungsfähig.

17. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34220
Die Leistung nach der Nr. 34220 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100 und 02101 berechnungsfähig.

18. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34221
Die Leistung nach der Nr. 34221 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34222 berechnungsfähig.

19. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34222
Die Leistung nach der Nr. 34222 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34221 berechnungsfähig.

20. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34231
Die Leistung nach der Nr. 34231 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100 und 02101 berechnungsfähig.

21. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34232
Die Leistung nach der Nr. 34232 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100 und 02101 berechnungsfähig.

22. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34233
Die Leistung nach der Nr. 34233 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100 und 02101 berechnungsfähig.

23. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34234
Die Leistung nach der Nr. 34234 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 01830, 02100, 02101 und 34260 berechnungsfähig.

24. Aufnahme weiterer Zeilen in den Anhang 2 zum EBM
25. Änderung der letzten Zeile im Glossar des Anhang 3
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