AKTUELL
Ärztliche Gutachten: Schutz für Traumatisierte
Dtsch Arztebl 2005; 102(31-32): A-2133 / B-1801 / C-1705


Experten kommen
zu dem
Schluss, dass
bei der Abschiebung
insbesondere
von traumatisierten
Flüchtlingen
noch einiges im
Argen liegt.
Foto: Photothek.net
Diakonisches Werk legt Bericht zur Abschiebung kranker Flüchtlinge vor.
Schwer traumatisierte Flüchtlinge dürfen nicht abgeschoben werden, wenn dadurch eine erhebliche Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation zu erwarten ist. Zu diesem Schluss kommt eine vom Diakonischen Werk in Hessen und Nassau eingesetzte unabhängige Kommission. In ihrem Bericht „Abschiebung kranker Flüchtlinge und ethische Verantwortung“ fordert das Gremium, Traumafolgeerkrankungen und drohenden Suizid unabhängig vom Diagnosezeitpunkt als Abschiebehindernis anzuerkennen. Weitere Forderung der unabhängigen Kommission: verbindliche Leitlinien für Ärzte und Behörden. Einziges Bundesland mit einheitlichen gutachterlichen Standards ist bislang Nordrhein-Westfalen. Der ärztliche Gutachter muss nach Ansicht des Expertengremiums im Fachgebiet des vorliegenden Leidens qualifiziert sein.
Anlass für die Bildung der unabhängigen Kommission war das Schicksal einer tunesischen Asylbewerberin, die trotz Suizidalität Anfang 2004 in ihr Heimatland abgeschoben wurde. Sie hatte sich in stationärer psychiatrischer Behandlung in einem Frankfurter Krankenhaus befunden. Ein ärztlicher Gutachter hatte ihr trotz der Erkrankung Reisefähigkeit bescheinigt (siehe „Feigenblatt für die Abschiebung“, DÄ, Heft 50/2004). BH
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