83 Artikel im Heft, Seite 78 von 83

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Bekanntmachungen: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren die nachstehende 17. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung vom 1. April 1995

Dtsch Arztebl 2005; 102(49): A-3455 / B-2919 / C-2735

1 In der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1 Im Inhaltsverzeichnis werden die Nummern 2.8a und 2.99a gestrichen.
Die Nummern 2.8A und 2.99A werden wie folgt neu eingefügt.
„2.8A Muster 8A: Verordnung von vergrößernden Sehhilfen“
„2.99A Muster 99A: Beleg über die Zahlung gemäß § 28 Absatz 4 SGB V im Notfall“

1.2 In Abschnitt 2 (Vordruck-Muster) werden die Nummern 2.8a bis 2.8a.2 sowie 2.99a bis 2.99a.2 gestrichen.
Die Nummern 2.8A bis 2.8A.2 sowie 2.99A bis 2.99A.2 werden wie folgt neu eingefügt:
„2.8A Muster 8A: Verordnung von vergrößernden Sehhilfen (Stand: 10.2005)
2.8A.1 Als Muster für die Verordnung von vergrößernden Sehhilfen ist das anliegende Muster 8A zu verwenden.
2.8A.2 Für den Flächendruck ist gelbe Farbe zu verwenden. Die Rückseite des Vordrucks erhält die Farbe der Vorderseite. Nr. 1.1.5 gilt entsprechend. Der Vordruck erhält das Format DIN A5 hoch.“
„2.99A Muster 99A: Beleg über die Zahlung gemäß § 28 Absatz 4 SGB V im Notfall (Stand: 10.2005)
2.99A.1 Als Beleg über die Zahlung gemäß § 28 Absatz 4 SGB V im Notfall ist das anliegende Muster 99A zu verwenden.
2.99A.2 Für das Muster 99A wird weißes Papier verwendet, der Aufdruck erfolgt in schwarzer Schrift. Das Formular erhält das Format DIN A6 quer.“

1.3 Die Nummern 2.20, 2.22, 2.41, 2.50, 2.51, 2.52, 2.53, 2.56, 2.57 und 2.58 werden wie folgt geändert:
„2.20 Muster 20: Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (Wiedereingliederungsplan) (Stand: 10.2005)“
„2.22 Muster 22: Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie (Stand: 10.2005)“
„2.41 Muster 41: Arztanfrage* (Stand: 10.2005)
Folgende Fußnote wird eingefügt: *Gilt nur für Ersatzkassen“

„2.50 Muster 50: Anfrage zur Zuständigkeit einer anderen Krankenkasse (Stand: 10.2005)“
„2.51 Muster 51: Anfrage zur Zuständigkeit eines sonstigen Kostenträgers (Stand: 10.2005)“
„2.52 Muster 52: Anfrage bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit (Stand: 10.2005)“
„2.53 Muster 53: Anfrage zum Zusammenhang von Arbeitsunfähigkeitszeiten (Stand: 10.2005)“
„2.56 Muster 56: Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport (Stand: 10.2005)“
„2.57 Muster 57: Antrag auf Kostenübernahme für Funktionstraining (Stand: 10.2005)“
„2.58 Muster 58: Bescheinigung zur ärztlichen Folgeverordnung von Rehabilitationssport/Funktionstraining (Stand: 10.2005)“

2 An den Vordruckerläuterungen werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1 Im Inhaltsverzeichnis wird gestrichen:
„Muster 8a: Verordnung von vergrößernden Sehhilfen“
Im Inhaltsverzeichnis wird neu eingefügt:
„Muster 8A: Verordnung von vergrößernden Sehhilfen“

2.2 Der Erläuterungstext zu Muster 5 (Abrechnungsschein) sowie zu den Mustern 8 (Sehhilfenverordnung) und 8A (Verordnung von vergrößernden Sehhilfen) ändert sich wie folgt:

Muster 5: Abrechnungsschein ambulante Behandlung, belegärztliche Behandlung, Abklärung somatischer Ursachen vor Aufnahme einer Psychotherapie, anerkannte Psychotherapie
Unter Nr. 11, 2. Absatz wird Satz 2 wie folgt geändert:
Die Unterschrift des Patienten entfällt, wenn im Quartal als einzige Leistungen Kosten, Berichte bzw. Kassenanfragen, Leistungen nach den GNR 01430 und 01820 EBM und/oder telefonische Beratungen nach den GNR 01215, 01216, 01217, 03115, 04115, 05215, 06215, 07215, 08215, 09215, 10215, 11215, 13215, 14212, 15215, 16215, 18215, 20215, 21215, 22215, 23215, 26215 und 27215 EBM im Behandlungsfall zur Abrechnung kommen.

Muster 8: Sehhilfenverordnung
Muster 8A: Verordnung von vergrößernden Sehhilfen
Die neue Bezeichnung des Musters zur Verordnung von vergrößernden Sehhilfen lautet „Muster 8A“. Die Überschrift ändert sich entsprechend.
In dem der Aufzählung vorangestellten Fließtext ändert sich Satz 2 wie folgt:
„Es ist nicht statthaft, hiermit Optiker zu beauftragen, und dann nach deren Angaben das Ausfüllen des Musters 8 bzw. 8A vorzunehmen“.
Im 2. Aufzählungspunkt ändert sich Satz 4 wie folgt:
„In Fällen, in denen eine vergrößernde Sehhilfe (Muster 8A) verordnet wird, ist der Wert des bestkorrigierten Fernvisus für das rechte und linke Auge unter Angabe der verwendeten Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinse) und der benötigte Vergrößerungsbedarf anzugeben“.
Im 8. Aufzählungspunkt ändert sich Satz 1 wie folgt:
„Bei der Versorgung von vergrößernden Sehhilfen (Muster 8A) ist die Menge und Art der Verordnung mit genauer Bezeichnung (z.B. elektronisch vergrößernde Sehhilfe, Lupen, Lupenbrillen, Fernrohrlupenbrillen) anzugeben“.
Im 9. Aufzählungspunkt ändert sich der letzte Satz wie folgt:
„Bei einer Verordnung von vergrößernden Sehhilfen (Muster 8A) ist die Notwendigkeit einer binocularen Versorgung zu begründen“.

3 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2005 in Kraft.
Alte Vordrucke müssen aufgebraucht werden.
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