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BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie/AMR) vom 18. Oktober 2005

Dtsch Arztebl 2006; 103(3): A-146 / B-126 / C-126

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. Oktober 2005 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz. S. 11 155), zuletzt geändert am 19. Juli 2005 (BAnz. S. 14 983), im Abschnitt F wie folgt zu ändern:
I. In Nummer 16.4.35 wird wie folgt geändert:
1. Die Wörter „rheumatischen“ und „oder“ werden gestrichen.
2. Nach dem Wort „onkologischen“ werden die Wörter „oder“ und „Autoimmun“-“ eingefügt.
II. In Nummer 16.4.36 wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Wort „bei“ werden die Wörter „Autoimmun-Erkrankungen“ eingefügt.
2. Die Wörter „Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen des Grades 2. Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid“ werden in Klammern gesetzt.

III. Nach Nummer 16.4.43 wird folgende Nummer 16.4.44 angefügt:
„Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel“.

IV. Nach Nummer 16.4.44 wird folgende Nummer 16.4.45 angefügt:
„Butylscopolamin, parenteral, nur zur Behandlung in der Palliativmedizin“.

V. Nach Nummer 16.5 wird folgende Nummer 16.6 eingefügt:
„Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit zugelassenen, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Begleitmedikation), sind verordnungsfähig, wenn das nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist.“

VI. Nach Nr. 16.6 wird folgende Nr. 16.7 eingefügt:
„Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Behandlung der
beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines zugelassenen, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Arzneimittels auftretenden schädlichen unbeabsichtigten Reaktionen (unerwünschte Arzneimittelwirkungen; UAW) eingesetzt werden, sind verordnungsfähig, wenn die UAW schwerwiegend im Sinne der Nr. 16.2 sind.“

VII. Die bisherigen Nummern 16.6 bis 16.9 werden die Nummern 16.8 bis 16.11.

VIII. Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Oktober 2005


Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende

Hess
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