VARIA: Rechtsreport
Unzulässiger Titel: Kürzel für das Herkunftsland reichte nicht aus
Dtsch Arztebl 2006; 103(22): A-1565


Führt ein Arzt einen ausländischen Titel, dann muss er Herkunftsland und -universität nennen. Das hat das Amtsgericht Hannover entschieden (Urteil vom 7. Februar 2006, Az.: 208 DS 2011 JS 93648/04).
Im entschiedenen Fall wurde dem Arzt durch die Staatsuniversität für Medizin und Pharmazie „Nicolae Testemitanu“ der Republik Moldawien eine Professur für Medizin und Pharmazie/Spezialität Plastische Chirurgie verliehen. Ihm wurde gestattet, den Titel „Professor“ für die Dauer seines Lehrauftrags zu führen. Danach war er berechtigt, ihn als Titularprofessor bis zu seinem Lebensende zu führen.
Im Telefonbuch sowie in Zeitungsanzeigen inserierte der Arzt jedoch als Professor, ohne Herkunftsland und -universität zu nennen. Deshalb wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Trotzdem warb er danach erneut mit der Bezeichnung Professor (MD) Dr. Dr. med. für seine Praxisklinik. Nach Auffassung des Gerichts entspricht dies nicht der Vorgabe nach § 10 Hochschulgesetz. Deswegen wurde der Arzt erneut nach § 132a Absatz 1 Strafgesetzbuch wegen unbefugten Führens eines akademischen Titels verurteilt. Be
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