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AKTUELL

Schweigepflichtentbindung: Alternative ist Pflicht

Dtsch Arztebl 2006; 103(46): A-3064 / B-2668 / C-2560

Gerst, Thomas

Versicherungskunden müssen bei Vertragsabschluss keiner pauschalen Schweigepflichtentbindung für Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeheime zustimmen. Das Bundesverfassungsgericht betont in einem aktuellen Beschluss das Recht der Versicherten auf einen wirksamen informationellen Selbstschutz. Beschwerde erhoben hatte eine Versicherte, die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch nehmen wollte. Die geforderte pauschale Entbindung von der Schweigepflicht lehnte sie aber ab und bot stattdessen Einzelermächtigungen für jedes Auskunftsersuchen an.
Das Gericht gab der Beschwerdeführerin recht. Mit der pauschalen Entbindung von der Schweigepflicht gebe es für sie keine Möglichkeit mehr, „die Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen selbst zu kontrollieren, da wegen der weiten Fassung der Erklärung für sie nicht absehbar ist, welche Auskünfte über sie von wem eingeholt werden können“. Allerdings erkannte das Gericht auch das Interesse der Versicherer an, den Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen zu können. Es reiche deshalb aus, wenn dem Versicherten neben der üblichen pauschalen Entbindung eine Alternative angeboten werde. TG
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