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RECHTSREPORT

Mitglieder von Zulassungs- und Berufsausschüssen haften im Amt

Dtsch Arztebl 2006; 103(46): A-3143 / B-2739 / C-2623

BE

Auch Mitglieder der Zulassungsausschüsse, die – anders als diejenigen des Bewertungsausschusses – nach § 96 Absatz 2 Satz 5 SGB V nicht an Weisungen gebunden sind, können für ihre Amtshandlungen haftbar gemacht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mediziner geklagt, weil man ihm als approbierten Arzt und Zahnarzt die Doppelzulassung verwehrt hatte. Diese Entscheidung war, wie mittlerweile vom Bundessozialgericht entschieden, rechtswidrig. Das erkannte der Berufungsausschuss in einer Vereinbarung in einem sozialgerichtlichen Verfahren an.
Der Bundesgerichtshof verweist in seinem Beschluss darauf, dass sich im Bereich der Amtshaftung die Frage nach der Verantwortungsübernahme danach entscheidet, welche Körperschaft dem Amtsträger seine Aufgabe anvertraut hat. Für Mitglieder des Bewertungsausschusses ist dieser Grundsatz bereits bestätigt worden.
Auch das Verhalten von Mitgliedern der Zulassungs- und Berufungsausschüsse fällt nach Ansicht des Gerichts unter diese haftungsrechtliche Zuordnung. Zwar mag die haftungsrechtliche Zuordnung des Verhaltens von Ausschussmitgliedern, die – wie beim Bewertungsausschuss – Weisungen unterliegen, zur entsendenden Körperschaft augenfälliger sein. Demgegenüber wird dem einzelnen Ausschussmitglied, das von Weisungen unabhängig ist, eine größere sachliche Unabhängigkeit und damit eine stärkere Verantwortlichkeit zugemessen.
Dies ändert aber ebenso wenig wie bei der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Staates für seine Gerichte etwas an der haftungsrechtlichen Zuordnung. Hier ist die Tätigkeit in die Selbstverwaltung der im Gesundheitswesen gerichteten Körperschaften eingebettet, die den Mitgliedern der Ausschüsse diese Aufgabe anvertraut haben und darum der Haftung näher stehen als der Staat, der lediglich durch seine Gesetzgebung den äußeren Rahmen geschaffen hat. (Beschluss vom 12. April 2006, Az.: III ZR 35/05) Be
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