AKTUELL
Ambulante Neuropsychologie: Keine Pflicht zur Kostenerstattung
PP 6, Ausgabe Januar 2007, Seite 4


Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nicht verpflichtet, eine ambulant durchgeführte neuropsychologische Therapie zu erstatten. Im Revisionsverfahren bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) am 26. September nach mündlicher Verhandlung ein Urteil des Sozialgerichts Hamburg (S 48 KR 1620/ 03). Die Klägerin hatte auf Übernahme der Behandlungskosten für eine von April 2003 bis November 2004 durchgeführte ambulante neuropsychologische Therapie geklagt.
Ein Leistungsanspruch bestehe grundsätzlich erst, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinen Richtlinien eine positive Empfehlung zur neuropsychologischen Therapie ausgesprochen hätte, heißt es in der Pressemitteilung des BSG. Diese lag jedoch nicht vor. Die Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie, der die Wissenschaftlichkeit der Therapie im Jahr 2000 teilweise bejahte, sei für die GKV nicht bindend, da der Beirat nur berufsrechtliche Aufgaben habe. Die mögliche Leistungsgewährung der neuropsychologischen Therapie im stationären Bereich habe, wegen der strukturellen Unterschiede, keine Auswirkung auf die ambulante Versorgung. PB
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