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RECHTSREPORT

Teilnahme am Bereitschaftsdienst

Dtsch Arztebl 2007; 104(10): A-679 / B-599 / C-575

Berner, Barbara

Ein Anspruch des Vertragsarztes gegen eine Kassenärztlichen Vereinigung (KV), bestimmte Arztgruppen generell vom Notdienst zu befreien, besteht bundesrechtlich nicht. Allerdings ist es auch nicht zulässig, eine Ungleichbehandlung innerhalb des Kreises der unmittelbar patientenbezogen tätigen Arztgruppen vorzunehmen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Unter dem Gesichtspunkt der Spezialisierung der ärztlichen Tätigkeit und der Erbringung von allgemeinärztlichen Behandlungen sei eine Differenzierung etwa zwischen Augen- und Hautärzten oder zwischen Hautärzten und Urologen nicht zu rechtfertigen.
In dem Urteil wird darauf hingewiesen, dass der von der KV einzurichtende Notdienst zur Versorgung von Patienten in sprechstundenfreien Zeiten Teil der hausärztlichen wie der fachärztlichen Versorgung ist. Die Sicherstellung von Not- beziehungsweise Bereitschaftsdiensten ist nach Auffassung des BSG gemeinsame Aufgabe aller Vertragsärzte.Sie kann nur erfüllt werden, wenn grundsätzlich alle zugelassenen Ärzte, unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten, herangezogen werden. Allerdings liegt es im Ermessungsspielraum der KV, ob sie einen flächendeckenden einheitlichen Bereitschaftsdienst organisiert oder neben einem hausärztlichen auch verschiedene fachärztliche Dienste einrichtet. Die Verpflichtung des einzelnen Arztes zur Teilnahme daran besteht aber unabhängig von dem Organisationsmodell, das im Bezirk der betreffenden KV praktiziert wird. Ungleichbehandlungen sind allerdings zu vermeiden. (Urteil vom 11. Oktober 2006, Az.: B 6 KA 43/05 R) RA Barbara Berner
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