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RECHTSREPORT

Kammer muss dem Finanzamt Kontoverbindung nennen

Dtsch Arztebl 2007; 104(15): A-1047 / B-931 / C-887

Berner, Barbara

Die berufsrechtlich begründete Schweigepflicht des Vorstands einer Kammer steht einem Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung nicht entgegen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Danach ist die vom Gesetzgeber (in § 93 Absatz 1 in Verbindung mit § 105 Abgabenordnung) 1977 festgelegte Pflicht zur Auskunftserteilung wegen des Interesses der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Festsetzung und Eintreibung von Steueransprüchen grundsätzlich höher zu bewerten als das Interesse unbeteiligter Dritter, von staatlichen Eingriffen nicht behelligt zu werden.
Im entschiedenen Fall hatte die Finanzverwaltung vergeblich versucht, Steuerforderungen in Höhe von 3 400 Euro bei einem Rechtsanwalt einzutreiben. Das Finanzamt forderte die Rechtsanwaltskammer deshalb auf, ihr dessen Bankverbindung mitzuteilen, über die er bislang seine Kammerbeiträge entrichtet hatte. Entsprechende Anfragen bei dem Rechtsanwalt seien erfolglos geblieben. Die Kammer wies diese Forderung zurück.
Nach Auffassung des BFH war das Auskunftsersuchen aber rechtens. Das Finanzamt sei berechtigt, Auskunft über die Bankverbindung eines Steuerpflichtigen zu verlangen. Aufgrund einer Regelung in der Abgabenordnung (AO) gilt die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen und ihrer Bediensteten zur Verschwiegenheit – wie sie sich aus der einschlägigen Berufsordnung ergibt – gerade nicht für ihre Auskunftspflicht gegenüber Finanzbehörden.
Der Forderung des Finanzamts steht auch das Auskunftsverweigerungsrecht für Angehörige freier Berufe gemäß § 102 Absatz 1 AO nicht entgegen. Diese Vorschrift schützt nach Auffassung des Gerichts nur Geheimnisse, die einem Berufsträger oder dessen Mitarbeiter im Rahmen eines Mandats bekannt geworden sind. Eine Berufskammer ist als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung jedoch nicht wie ein Berufsträger zu behandeln.
Das Auskunftsersuchen war erforderlich, weil sich das Finanzamt die benötigten Angaben nicht anders beschaffen konnte. Das Risiko, dass sich aufgrund der Möglichkeit der Datenweitergabe an die Finanzbehörden vereinzelte Kammermitglieder nun zurückhaltend offenbaren könnten, sei im Interesse der gleichmäßigen Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs hinzunehmen, befand der BFH. (Urteil vom 19. Dezember 2006, Az.: VII ZR 46/05) RA Barbara Berner
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