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BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinien: Öffnungsklausel für Einzelfälle Vom 15. März 2007

PP 6, Ausgabe September 2007, Seite 439

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. März 2007 beschlossen, die Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinien) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung vom 16. Februar 2000 (BAnz. 2000 S. 8878), zuletzt geändert am 19. Dezember 2006 (BAnz. 2007 S. 2800), zu ändern.

I. In Abschnitt I. (Grundlagen) wird Nummer 3 neu gefasst:
  Die in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege sind grundsätzlich dem dieser Richtlinie angefügten Leistungsverzeichnis (Anlage) zu entnehmen. Dort nicht aufgeführte Maßnahmen sind grundsätzlich nicht als häusliche Krankenpflege verordnungs- und genehmigungsfähig. Nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführte Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege im Sinne von § 37 SGB V sind in medizinisch zu begründenden Ausnahmefällen verordnungs- und genehmigungsfähig, wenn sie Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans sind, im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind und von geeigneten Pflegekräften erbracht werden sollen. Maßnahmen der ärztlichen Diagnostik und Therapie sind nicht als häusliche Krankenpflege verordnungsfähig und dürfen nicht von der Krankenkasse genehmigt werden.*

II. Die Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Köln, den 15. März 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende

Hess


* Wenn der behandelnde Vertragsarzt z. B. eine i. v.-Injektion an Pflegefachkräfte/Pflegekräfte dele-giert, trägt er die Verantwortung für die Durchführung und die Vergütung.
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