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Rabattverträge: Landessozialgericht erklärt sich für zuständig

Dtsch Arztebl 2008; 105(8): A-367 / B-331 / C-327

Gieseke, Sunna

Foto:Vario Images
Im rechtlichen Zuständigkeitsstreit bei den Arznei-Rabattverträgen der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 6. Februar 2008 entschieden: Nach Beschluss des 5. Senats des LSG ist „das Sozialgericht Stuttgart und nicht die Zivilgerichte“ zuständig. Damit wurde die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom Dezember 2007 bestätigt.

Die AOK sieht in dem Beschluss einen erneuten Etappensieg, sie hatte sich stets auf die Zuständigkeit der Sozialgerichte berufen. „Damit ist nochmals klargestellt, dass die speziellen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und nicht des Vergaberechts greifen“, so Dr. Christoph Hermann, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der AOK Baden-Württemberg und Verhandlungsführer der bundesweiten AOK-Rabattrunde. Der Gesetzgeber habe im Fünften Sozialgesetzbuch geregelt, dass bei Streitigkeiten zu Arzneimittelrabatten der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist. „Einige Pharmaunternehmen haben das angezweifelt und wollten die Verträge vor den Vergabekammern stoppen“, betonte Hermann.

Eine Entscheidung in der Sache ist damit jedoch noch nicht getroffen worden. In dem Urteil wurde zudem die Rechtsbeschwerde zum Bundessozialgericht zugelassen. Nach Einschätzung von Experten ist daher ein Ende des Rechtsstreits derzeit nicht absehbar.

Hermann ist nach der LSG-Entscheidung zuversichtlich, dass die AOK bis Ende Februar die noch ausstehenden Verträge zu 61 Wirkstoffen unter Dach und Fach bringen kann. Bislang konnten die Krankenkassen erst zu 22 Wirkstoffen Vereinbarungen für 2008 und 2009 abschließen. sun
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