GELDANLAGE
Börsebius: Dem Kaiser, was des Kaisers ist
Dtsch Arztebl 2008; 105(16): A-852 / B-740 / C-728


Der Wonnemonat hat, wenn vielen Bürgern der Steuerbescheid ins Haus flattert, von der sie dann befallenden Befindlichkeit her zuweilen seinen Namen schon nicht mehr verdient. Nicht wenige Steuerzahler ergeben sich ihrem fiskalischen Schicksal und akzeptieren die amtliche Kunde. Manche wiederum kümmern sich nicht weiter und überlassen ihrem Steuerberater die Entscheidung, ob und wie gegen den Bescheid vorzugehen ist.
Das ist durchaus nicht immer der Weisheit letzter Schluss, es gibt auch unter den Steuerberatern Gute wie Schlechte, Fleißige wie Faule. Und schaden kann es eh nicht, ein bisschen mehr über seine Rechte im Umgang mit dem Finanzamt zu wissen.
Das wichtigste (und normale) Rechtsmittel ist der schriftliche Einspruch nach § 347 der Abgabenordnung (AO), den es innerhalb eines Monats nach Zugang möglichst mit Begründung einzulegen gilt. Es geht aber schon los mit der Frage, wann der Bescheid eigentlich zugegangen ist. Es gilt hier die sogenannte Zugangsvermutung, dass der Bescheid spätestens drei Tage nach dem im Bescheid genannten Datum im Briefkasten gelegen haben muss.
Das Problem: Ein Einspruch nach § 347 AO führt zu einer erneuten Prüfung des gesamten steuerlichen Sachverhaltes. Das kann zu der sehr unangenehmen Folge führen, dass es noch teurer werden kann, wenn der Bescheid zuungunsten des Steuerpflichtigen verändert wird. Möglich ist das durchaus. In der Abgabenordnung ist das im § 367 Abs. 2 als „Verböserung“ geregelt. Wer der Verböserung – was für ein Sprachungeheuer – entwischen will, zieht einfach seinen Einspruch zurück und hat dann dem Fiskus gegenüber wieder den Status des alten Bescheids hergestellt.
Der Clevere geht anders vor. Statt des Einspruchs empfiehlt sich ein schlichter Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 AO. Dieses Vorgehen hat gleich zwei Vorteile, erstens reicht ein Anruf beim Sachbearbeiter, da eine Schriftform nicht zwingend erforderlich ist, zweitens wird nicht der gesamte Bescheid überprüft, sondern lediglich der kritisierte Punkt, etwa Werbungskosten für die berufliche Weiterbildung.
Keine Angst, wenn Sie einen Änderungsantrag stellen, der Finanzbeamte denkt in der Regel nicht, aha, ein ganz Schlauer, dem werde ich mal (bei nächster Gelegenheit) auf die Sprünge helfen. Im Gegenteil. Die mit einem Einspruch verbundene Mehrarbeit ist oft genug auch nicht im Sinne der mit dem Vorgang befassten Beamten.
Mehr als das, was des Kaisers ist, sollte ihm auch nicht zustehen. Früher waren die Herrscher ja noch mit dem Zehnten zufrieden, heute geben die Gesetze deutlich höheren Quoten vor. Da ist es nur recht und billig, sein gutes Recht auch auf dem Beschwerdeweg zu erfechten. Wenn es dann noch auf die etwas pfiffigere Art geschieht, dann mag die eigene Psychohygiene auch noch gefällig bedient werden.
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